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  • 01.09.2007 | Vermögensverwaltende GmbH

    „Spardosen-GmbH“ unter dem Blickwinkel der Unternehmensteuerreform 2008

    von Dipl-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Für Anleger mit umfangreichen Depotbeständen kann sich die Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH und die Einbringung des bisherigen privaten Kapitals in diese Gesellschaft lohnen. Eine solche „Spardosen-GmbH“ bietet vor allem Vorteile bei Aktienverkäufen und Dividenden. Zudem ergibt sich bei dauerhafter Gewinnthesaurierung eine Entlastung durch den Körperschaftsteuertarif unterhalb der individuellen Progression. Die insoweit wichtigen Rahmenbedingungen ändern sich mit der Unternehmensteuerreform 2008 radikal. Der KSt-Satz sinkt deutlich und die Abgeltungsteuer sorgt mit dem Einheitstarif für völlig neue Spielregeln. Nachfolgend werden die Auswirkungen einer Einlage von Kapital- und Grundvermögen in den betrieblichen Bereich ausführlich erläutert. 

    1. Die veränderte Ausgangslage

    Die Unternehmensteuerreform bringt sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich neue Rechengrößen bei der Überlegung zur Gründung einer Spardosen-GmbH.  

     

    Zu den Eckpunkten im betrieblichen Bereich zählen:
    • Der KSt-Tarif sinkt um 10 v.H. auf 15 v.H. und die GewSt von 16,66 v.H. auf 14 v.H. (Hebesatz 400 v.H.).Durch weitere Änderungen bei der GewSt liegt die Gesamtbelastung bei rund 30 v.H.
    • Ausschüttungen und Verkäufe von KapG bleiben unverändert nach § 8b KStG zu 95 v.H. steuer-frei – bei vollem Kostenabzug. Die Spardosen-GmbH wird nur bei regem Börsenhandel zum Finanzunternehmen (BMF 28.4.03, BStBl I, 292; 25.7.02, BStBl I, 712).
    • Veräußerungsverluste im Zusammenhang mit Anteilen i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG sind steuerlich nicht abziehbar.
    • Die Grenze der Gewerbesteuerpflicht für Dividenden gem. § 9 Nr. 7 GewStG steigt von 10 v.H. auf 15 v.H., was allerdings in der Praxis kaum Auswirkung hat. Entweder handelt es sich um Streubesitzaktien oder ohnehin um Mehrheiten an einer GmbH.
    • Negative Kapitaleinnahmen mindern das Einkommen der GmbH, Verluste aus anderen Einnahmequellen mindern positive Kapitalerträge.
    • Gewinnausschüttungen unterliegen in voller Höhe dem Pauschalsatz, belasten aber das übrige Einkommen nicht mehr.
    • Eine Verlagerung des Ausschüttungstermins in progressionsarme Zeiten bringt durch den Abgeltungstarif nur noch dann eine Ersparnis, wenn das Gesamteinkommen insgesamt gering oder negativ ist und zur Veranlagung optiert wird.
    • Die PersG kann das Teileinkünfteverfahren mit 40 v.H. Steuerfreiheit und 60 v.H. Betriebsausgabenabzug nutzen. Ausschüttungen an den Gesellschafter sind steuerlich irrelevant.
    • Bilanzierende dürfen ihren thesaurierten Gewinn auf Antrag gem. § 34a EStG mit pauschal 28,25 v.H.besteuern. Eine Nachversteuerung mit weiteren 25 v.H. erfolgt bei Ausschüttung dieser einbehaltenen Erträge oder bei einem Entnahmeüberschuss.
    • Die Immobilienveräußerung führt unabhängig von Haltefristen ggf. zu steuerpflichtigem Gewinn.
    Zu den Ausgangsgrößen im privaten Bereich ist zu vermerken:
    • Gewinnausschüttungen, Zinsen und Verkaufserlöse unterliegen in voller Höhe dem Abgeltungssatz von 25 v.H. und belasten nicht mehr die Progression für das übrige Einkommen des Anlegers.
    • Das Halbeinkünfteverfahren entfällt, lediglich Gewinne nach § 17 EStG bleiben im Rahmen der Veranlagung mit 40 v.H. steuerfrei.
    • Veräußerungsverluste im Zusammenhang mit Anteilen an KapG mindern mit Ausnahme von Aktien die übrigen Kapitaleinnahmen. Vor 2009 erworbene Werte mindern jedoch nur Verkaufsgewinne bis 2013.
    • Negative Kapitaleinkünfte mindern das übrige Einkommen nicht und Verluste aus anderen Einkunftsarten mindern die Kapitaleinnahmen nur, wenn die Progression eines Jahres unter 25 v.H. liegt.
    • Der Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften entfällt, während etwa Kreditzinsen im betrieblichen Bereich weiterhin abziehbar sind.
    • Durch den Wegfall der Spekulationsfrist für Wertpapiere erfolgt eine zeitenunabhängige Gewinnbesteuerung wie im Betrieb.
    • Immobilienveräußerungen bleiben nach zehn Jahren und beim selbstgenutzten Eigenheim generell steuerfrei.

    Hinweis: Gestalterische Überlegungen zur separaten Wertpapierverwaltung im betrieblichen Bereich lohnen neben dem Privatdepot wegen der Zusatzkosten und -arbeit grundsätzlich nur bei höheren Vermögensbeständen. 

    2. Auswirkungen verschiedener Konstellationen

    Nachfolgend zeigen wir die konkreten Steuereffekte auf, die sich aufgrund der geänderten Spielregeln ergeben. Zur besseren Übersicht werden dabei einzelne Anlageformen separat behandelt, auch wenn kaum ein Anleger ausschließlich in Aktien, in Anleihen oder in GmbH-Anteile investiert haben wird. 

     

    2.1 Kapitalgesellschaftsanteile in eine GmbH