09.03.2009 | Vermögensverwaltung
Die Sparschwein-GmbH als Gestaltungsmittel - vielleicht nur etwas für Risikobewusste
von Prof. Dr. habil. Günther Strunk, Hamburg
Schon seit der Einführung des sog. Halbeinkünfteverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz in 2000 wird darüber diskutiert, ob es finanziell vorteilhaft ist, zins- und dividendenbringende Kapitalanlagen, aber auch vermietete Immobilienobjekte als Privatperson direkt oder über eine vermögensverwaltende GmbH verwalten zu lassen (so auch jüngst Keuler in GStB 09, 12). Der Einsatz einer solchen „Sparschwein-GmbH“ ist allerdings nur etwas für Risikobewusste. Den steuerlichen Chancen stehen nämlich erhebliche Risiken gegenüber, für die wir Sie in diesem Beitrag sensibilisieren wollen.
1. Investitionen in Grundvermögen
Bei der Überlegung, ob Immobilieninvestitionen durch eine vermögensverwaltende GmbH getätigt werden sollen, rückt regelmäßig die gewerbesteuerliche Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in den Fokus des Anlegers. Diese Regelung kann jedoch nur dann ausgenutzt werden, wenn die Kapitalgesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben allenfalls noch eigenes Kapitalvermögen verwaltet. Wenn dies der Fall ist, verbleibt es bei einer Belastung der laufenden Gewinne und der Veräußerungsgewinne mit derzeit 15 % Körperschaftsteuer. Bei Weiterausschüttung kommt es zu einer Ausschüttungsbelastung der Dividende nach dem Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 EStG, sofern die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft - was hier unterstellt wird - mindestens 1 % beträgt. Die Steuerbelastung stellt sich wie folgt dar, wobei auf Zinseffekte eines Steuereinbehaltes nicht näher eingegangen wird:
Vermietungseinkünfte | 100,00 |
Körperschaftsteuer | 15,00 |
Ausschüttbarer Gewinn | 85,00 |
Steuerpflichtiger Gewinn (60 % von 85 =) | 51,00 |
Angenommener ESt-Satz 40 % | 20,40 |
Steuerliche Gesamtbelastung | 35,40 |
Wenngleich es zu berücksichtigen gilt, dass etwaige Verluste bei der GmbH steuermindernd geltend gemacht werden können, zeigt sich dennoch, dass die Vorteilhaftigkeit der GmbH gegenüber einem Investment im Privatvermögen nur bei langen Thesaurierungszeiträumen und nur bei laufenden Mieteinkünften gegeben ist, nicht jedoch bei langfristigen Immobilieninvestments, bei denen ein erheblicher Veräußerungsgewinn erwartet wird. Denn wird bei einer Investition im Privatvermögen die Behaltefrist der Immobilie von mehr als 10 Jahren eingehalten, ist ein Veräußerungsgewinn nicht steuerpflichtig. In diesem Fall könnte sich die Einschaltung einer „Sparschwein-GmbH“ bitter rächen.
2. Investitionen in Kapitalvermögen
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