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  • 30.05.2008 | Vertragsgestaltung

    Steuerklauseln erfolgreich zum Schutz vor ungeahnten Steuerrisiken einsetzen

    von Dr. Franz-Peter Stümper, Rechtsanwalt und Steuerberater, Leonberg

    In der Maiausgabe der „Gestaltenden Steuerberatung“ (GStB 08, 155 ff.)haben wir bereits dargestellt, wie man sich im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen durch Steuerklauseln vor unliebsamen steuerlichen Belastungen schützen kann. Steuerklauseln sind aber nicht nur beim Kauf und Verkauf von Unternehmen von Bedeutung. Vielmehr kann es auch in anderen Bereichen wichtig sein, steuerliche Risiken bereits bei Vertragsabschluss über Steuerklauseln auszuschalten oder zu minimieren. Bei welchen Sachverhalten Gefahren lauern, wie man hier „gegensteuert“ und wie man Steuerklauseln rechtssicher formuliert, wird nachfolgend dargestellt. 

    1. Zur Gefahrensituation

    Vor allem der Umstand, dass bestimmte steuerliche Folgen oftmals mit der Einhaltung von Haltefristen (vgl. Olbing, GmbH-StB 05, 376 ff.) verbunden sind, führt dazu, dass sich Steuerpflichtige immer häufiger gegen unkalkulierbare Steuerrisiken „absichern“ müssen. Denn oft werden in der Vergangenheit getroffene Vereinbarungen erst nachträglich steuerlich negativ beeinflusst, weil innerhalb bestimmter Fristen vom Gesetzgeber als „schädlich“ erachtete Ereignisse stattfinden. Mit Steuerklauseln kann man solchen Rechtsunsicherheiten aber wirksam vorbeugen.  

    2. Die Unentgeltliche Übertragung einer betrieblichen Einheit

    Wenn eine betriebliche Einheit (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) – etwa bei einer vorweggenommenen Erbfolge – unentgeltlich übertragen wird, können nach § 6 Abs. 3 EStG die steuerlichen Buchwerte fortgeführt werden. Bleibt der Übertragende aber weiterhin noch mit einem bestimmten Anteil als Mitunternehmer an dem Betrieb bzw. der Mitunternehmerschaft beteiligt, ordnet § 6 Abs. 3 S. 2 EStG im Hinblick auf die Buchwertfortführung eine steuerliche Behaltefrist von 5 Jahren an. Der Rechtsnachfolger darf den unentgeltlich übernommenen Mitunternehmeranteil somit innerhalb von 5 Jahren nicht veräußern oder aufgeben. Tut er es doch, so werden für die ursprüngliche Übertragung rückwirkend die Teilwerte angesetzt und die in den Wirtschaftsgütern der übertragenen Einheit enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt. 

     

    In der Praxis werden betriebliche Einheiten häufig sukzessive unentgeltlich übertragen, weil z.B. die als Nachfolger vorgesehenen Kinder behutsam an das Unternehmen herangeführt werden sollen. Erst nach einer „Bewährungsphase“ werden dann die restlichen Anteile übertragen. In vielen Fällen möchte sich die Elterngeneration auch noch nicht endgültig, sozusagen „auf einen Schlag“, von ihrem Unternehmen und damit von ihrem mühsam aufgebauten Lebenswerk trennen – nicht zuletzt aus Gründen der Altersvorsorge. Schließlich behalten die Eltern im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge häufig auch noch die in ihrem zivilrechtlichen Eigentum befindlichen Betriebsgrundstücke zurück, welche wegen der betrieblichen Nutzung zum steuerlichen Sonderbetriebsvermögen zählen.