01.09.2005 | Vorweggenommene Erbfolge
Höhe der Eigenheimzulage bei teilentgeltlichen Wohnungserwerben
Für die Frage der Gewährung der Eigenheimzulage bei Übertragungen von zur Selbstnutzung bestimmten Wohnungen unter Angehörigen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist eine Abgrenzung zwischen unentgeltlichen, entgeltlichen und teilentgeltlichen Vorgängen vorzunehmen. Während unentgeltliche Erwerbe nicht nach dem EigZulG begünstigt sind, führen teilentgeltliche Fälle bereits zu eigenen begünstigten Anschaffungskosten des Erwerbers. Da der für die Bemessungsgrundlage faktische Höchstbetrag von 125.000 EUR für die Grundförderung relativ gering ist, haben solche teilentgeltlichen Erwerbsvorgänge bei der Eigenheimzulage zunehmend an Bedeutung gewonnen. Was im Einzelnen zu beachten ist, wird in diesem Beitrag dargestellt.
1. Bemessungsgrundlage bei teilentgeltlichem Erwerb
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei teilentgeltlichen Wohnungsübertragungen ist nur der entgeltliche Teil, das heißt Ausgleichs- oder Abstandszahlungen, Gleichstellungsgelder, Schuldübernahmen oder auch kapitalisierte Renten bei gescheiterten Versorgungsvereinbarungen (BMF 16.9.04, BStBl I, 922, Rz. 50 S. 3) mit jeweils 100 v.H. zu Grunde zu legen (siehe BMF 21.12.04, BStBl I, 305, Rz 53).
Anschaffungsnebenkosten, wie Notar- und Grundbuchkosten sowie Fahrt- und Telefonkosten, werden in voller Höhe den Anschaffungskosten zugerechnet (BFH 10.10.91, BStBl II 92, 239). Aus Vereinfachungsgründen wird hier keine Aufteilung auf den entgeltlichen und den unentgeltlichen Teil vorgenommen. Übernimmt der Erwerber bei einem im Übrigen vollkommen unentgeltlichen Erwerb allein die Anschaffungsnebenkosten, führt dies nicht zur Teilentgeltlichkeit, die Nebenkosten bleiben dann gänzlich unberücksichtigt. Auch die Schenkungsteuer gehört gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht zu den Anschaffungskosten.
Bei einer teilentgeltlichen Übertragung ist der Höchstbetrag des § 9 EigZulG nicht zu kürzen, obwohl die Zulage nur auf den entgeltlichen Teil entfällt (siehe BMF 21.12.04, BStBl I, 305, Rz. 53). Der ungekürzten Kinderzulage gemäß § 9 Abs. 5 EigZulG steht ebenfalls nichts im Wege.
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