01.07.2005 | Werbungskosten/Betriebsausgaben
Bildungsaufwendungen: „Altfälle“ prüfen und Gestaltungspotenzial ab 2004 nutzen
Mit der Änderung der Rechtsprechung durch den BFH im Dezember 2002 deutete sich zunächst eine umfassende Klärung der Problemfälle im Bereich der Aus- und Fortbildungskosten an. Der Abzug von Aufwendungen für eine Erstausbildung wurde beispielsweise erheblich verbessert. Dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht hingenommen und rückwirkend zum 1.1.04 die Vorschrift des § 12 Nr. 5 EStG eingeführt sowie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG geändert. Der folgende Beitrag zeigt auf, was man insoweit noch bei „Altfällen“ beachten muss, welche Besonderheiten ab dem VZ 2004 gelten und wo noch Gestaltungspotenzial vorhanden ist.
1. Rechtslage bis VZ 2003
Nur auf den ersten Blick scheint der bis Ende 2003 geltende Rechtsstand schon wieder überholt zu sein. Zum einen ist aber noch nicht geklärt, inwieweit die Neuregelungen den Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zukünftig überhaupt wieder beschränken oder ob die günstige Rechtsprechung fortwirkt. Zum anderen sind Veranlagungen für die VZ 2002 und 2003 vielfach noch nicht abgeschlossen oder die Steuerbescheide stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Bei diesen „Altfällen“ sollte der Steuerberater überprüfen, ob Bildungskosten überhaupt geltend gemacht und ob dadurch entstandene Verluste optimal genutzt worden sind.
1.1 Abzugsvoraussetzungen
Ursprünglich stellten Aufwendungen für ein Erststudium und eine berufsbezogene Umschulung nur beschränkt abziehbare Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. dar (bis 920 EUR bzw. bei auswärtiger Unterbringung 1.227 EUR). Diese Rechtsprechung hat der BFH im Dezember 2002 aufgegeben und beruflich veranlasste Bildungsaufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zugelassen. Insofern ist vorrangig der Erwerbsbezug zu prüfen. Liegt ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, kommt es für die steuerliche Beurteilung nicht darauf an, ob ein anderer oder erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll. Erforderlich ist ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit (zum berufsbegleitenden Erststudium: BFH 17.12.02, BStBl II 03, 407; zur Umschulung: BFH 4.12.02, BStBl II 03, 403; zur erstmaligen Berufsausbildung: BFH 27.5.03, BStBl II 04, 884; BFH 26.1.05, DStR 05, 549). Außerdem hat der BFH den Werbungskostenabzug in folgenden Fällen anerkannt:
- Umschulung einer arbeitslosen Verkäuferin zur Arzthelferin (BFH 17.12.02, BFH/NV 03, 474) bzw. eines arbeitslosen Landwirts zum Dachdecker (BFH 17.12.02, BFH/NV 03, 477)
- Aufwendungen einer Flugbegleiterin zum Erwerb eines Verkehrsflugzeugführerscheins (BFH 27.5.03, BStBl II 05, 202)
- Ausbildung eines Anlagenelektronikers zum Rettungsassistenten (BFH 22.7.03, VI R 72/02, n.v.)
- Aufwendungen eines Dipl.-Kaufmanns zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung (BFH 22.7.03, BFH/NV 04, 34)
- Aufwendungen eines Dipl.-Ingenieurs für ein wissenschaftliches Zweitstudium (BFH 22.7.03, VI R 46/02, n.v.)
- Aufwendungen einer Hauswirtschaftslehrerin für ein Studium zum Lehramt an berufsbildenden Schulen (BFH 22.7.03, VI R 163/98, n.v.)
- Aufwendungen eines Arztes für eine pädagogische Zusatzausbildung (BFH 22.7.03, BFH/NV 04, 174)
- Aufwendungen eines technischen Zeichners für ein Maschinenbaustudium (BFH 22.7.03, VI R 148/99, n.v.)
- Aufwendungen eines Facharbeiters für Glasbearbeitung für ein Ingenieurstudium (BFH 22.7.03, VI R 8/02, n.v.)
- Aufwendungen einer sozialpädagogischen Assistentin für die Schulung zur Heilerzieherin (BFH 11.9.03, VI R 86/02, n.v.)
1.2 Nachweisanforderungen
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