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  • · Fachbeitrag · Anteilsverkäufe

    Im Brennpunkt: Aktuelle Fallstricke der Grunderwerbsteuer bei Share Deals

    von Dipl.-Finw. Christian Beitler, OAR, Sachgebietsleiter und Dipl.-Finw. Mario Bücher, OAR, Großbetriebsprüfer in der hessischen Finanzverwaltung

    | Anteilsverkäufe sind schon aus ertragsteuerlicher Sicht äußerst komplex. Allerdings liegt das Fehlerpotenzial nicht nur aufseiten der Ertragsteuern. Auch aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht kann sich eine erhebliche Steuerlast ergeben. Die Finanzverwaltung hat mit gleichlautenden Ländererlassen vom 16.10.23 (S 4501, BStBl I 23, 1872) zur grunderwerbsteuerlichen Zurechnung von Grundstücken in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen Stellung genommen und dabei auch die Problematik des Signing und Closing verdeutlicht. Nachfolgend werden die Grundsätze dargestellt und anhand von Fallbeispielen erläutert. |

    1. Die Grundstückszurechnung aus Sicht der Finanzverwaltung

    In den gleichlautenden Ländererlassen vom 16.10.23 hat die Finanzverwaltung die nachfolgend dargestellten Grundsätze zur Grundstückszurechnung aufgestellt. Anlass waren die BFH-Urteile vom 1.12.21 (II R 44/18) und vom 14.12.22 (II R 40/20). Auf die Besonderheiten der Übergangsregelungen des § 23 Abs. 18 bis 22 GrEStG wird in diesem Aufsatz nicht eingegangen (vgl. hierzu: gleichlautende Ländererlasse vom 16.10.23, Rz. 9 bis 10).

     

    • Grundsätze

    Rz. 2

    Ob ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, richtet sich weder nach dem Zivilrecht noch nach § 39 AO. Maßgebend ist die grunderwerbsteuerliche Zurechnung.

    Rz. 3

    Für Beginn und Ende einer grunderwerbsteuerlichen Zurechnung ist lediglich die Verwirklichung der Tatbestände nach § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG entscheidend. Durch die Verwirklichung der Tatbestände nach § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG, die den Übergang auf eine neue Gesellschaft fingieren, ändert sich die grunderwerbsteuerliche Zurechnung nicht.

    Rz. 4

    Da die Zurechnung nur für die Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG von Bedeutung ist, kann in diesem Sinne ein Grundstück nur Gesellschaften zugerechnet werden. Eine Zurechnung insbesondere auf natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Stiftungen oder Vereine scheidet aus.

    Zurechnung auf eine Gesellschaft (grundbesitzende Gesellschaft)

    Rz. 5

    Ein Grundstück ist einer Gesellschaft zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn die Gesellschaft zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen Erwerbsvorgang verwirklicht hat, der unter § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG fällt. Mit der Zurechnung ist die Gesellschaft eine grundbesitzende Gesellschaft.

    Rz. 6

    Für die Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG ist einer Gesellschaft ein Grundstück dann nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen Erwerbsvorgang verwirklicht hat, der unter § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG fällt.

    Weitere Zurechnung auf eine andere Gesellschaft

    Rz. 7

    Neben der grundbesitzenden Gesellschaft ist das Grundstück einer anderen Gesellschaft zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den Rechtsvorgang, der nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG der GrESt unterliegt, zuzurechnen, wenn diese Gesellschaft zuvor hinsichtlich dieses Grundstücks einen Erwerbsvorgang verwirklicht hat, der unter § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG fällt. Das bloße Halten einer Beteiligung in einer bestimmten Höhe ist für eine Zurechnung nicht ausreichend.

    Rz. 8

    Für die Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG ist dieser anderen Gesellschaft das Grundstück nicht mehr zuzurechnen, wenn

    • ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht,
    • ihre Beteiligung an der grundbesitzenden Gesellschaft unter die für § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG maßgebende Beteiligungsgrenze sinkt oder
    • der grundbesitzenden Gesellschaft das Grundstück nicht mehr zuzurechnen ist.