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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeber/Arbeitnehmer

    „Zuschüsse“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: BMF bleibt bei steuerzahlerfreundlicher Auslegung

    von Dipl.-Finw. Tobias Arndt, Wermelskirchen

    | Das in bestimmten lohnsteuerlichen Begünstigungsnormen enthaltene Tatbestandmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist nach Auffassung des BFH nur dann erfüllt, wenn es sich um eine freiwillige - arbeitsrechtlich nicht einklagbare - Arbeitgeberleistung handelt. Dieser für den Arbeitnehmer ungünstigen Auffassung schließt sich die Finanzverwaltung jedoch nicht an und geht weiterhin von der Erfüllung des Zusätzlichkeitserfordernisses aus, sofern die zweckbestimmte Leistung zu dem vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt. |

    1. Hintergrund

    Um einige begünstigende Vorschriften des EStG anwenden zu können, müssen die Leistungen des Arbeitgebers teilweise „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Dies betrifft folgende Steuerbegünstigungen:

     

    • die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr. 33 EStG),