· Fachbeitrag · Arbeitgeber/Arbeitnehmer
„Zuschüsse“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: BMF bleibt bei steuerzahlerfreundlicher Auslegung
von Dipl.-Finw. Tobias Arndt, Wermelskirchen
| Das in bestimmten lohnsteuerlichen Begünstigungsnormen enthaltene Tatbestandmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist nach Auffassung des BFH nur dann erfüllt, wenn es sich um eine freiwillige - arbeitsrechtlich nicht einklagbare - Arbeitgeberleistung handelt. Dieser für den Arbeitnehmer ungünstigen Auffassung schließt sich die Finanzverwaltung jedoch nicht an und geht weiterhin von der Erfüllung des Zusätzlichkeitserfordernisses aus, sofern die zweckbestimmte Leistung zu dem vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt. |
1. Hintergrund
Um einige begünstigende Vorschriften des EStG anwenden zu können, müssen die Leistungen des Arbeitgebers teilweise „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Dies betrifft folgende Steuerbegünstigungen:
- die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr. 33 EStG),
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig