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  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmer

    Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte in der Rechtsprechung des BFH

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Steuerberater, Übach-Palenberg

    | Nach der Neuregelung des Reisekostenrechts ab 1.1.14 hat der BFH zur Frage der ersten Tätigkeitsstätte bzw. zur Anwendung der Entfernungspauschale eine Reihe von grundsätzlichen Entscheidungen getroffen, die in der Besteuerungspraxis zu beachten sind. Die GStB gibt einen Überblick. |

    1. Erste Tätigkeitsstätte durch Zuordnung

    Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 S. 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Für die Frage der Zuordnung ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden soll. Die Rechtsprechung des BFH hat hierzu folgende zu beachtende Kriterien herausgearbeitet:

     

    • Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.