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  • · Fachbeitrag · Beratungsempfehlungen zum Jahresende

    2. Besteuerung natürlicher Personen

    2.1 Allgemeines

    2.1.1 Verträge zwischen nahen Angehörigen

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind. Zudem müssen sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. aktuell FG Niedersachsen 25.1.16, 3 K 38/15, 3 K 39/15, BB 16, 2133; BFH 16.2.16, IX R 28/15, BFH/NV 16, 1006).

     

    Die Anforderungen der Rechtsprechung an die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen entwickeln sich ständig weiter. Daher sind die Verträge fortlaufend anzupassen. Denn für das Vorhandensein eines steuerrechtlich anzuerkennenden Angehörigenvertrags trägt der Steuerpflichtige die volle Darlegungslast und Beweislast (s. grundlegend Günther in GStB 12, 297; zu Vermögensübertragungen zwischen Ehepartnern und Angehörigen s. Klein, GStB 14, 15 ff.).

     

    2.1.1.1 Mietverträge zwischen nahen Angehörigen

     

    • Wird eine Wohnung von den Eltern an ein Kind vermietet?