· Fachbeitrag · Beratungsempfehlungen zum Jahresende
5. Umwandlungssteuerrecht
5.1 Einschränkung der Gegenleistungen bei Einbringungen nach §§ 20, 21 und 24 UmwStG
Nach der Änderung der §§ 20 und 24 UmwStG durch das StÄndG 2015 sind Einbringungen von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen in Kapital- oder Personengesellschaften nur noch steuerneutral zum Buchwert möglich, soweit neben den neuen Gesellschaftsanteilen noch sonstige Gegenleistungen gewährt werden, deren gemeiner Wert
- maximal 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder
- 500.000 EUR, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens nicht übersteigt.
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