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  • · Fachbeitrag · Beratungsempfehlungen zum Jahresende

    7. Erbschaftsteuer

    Mit gesellschaftsrechtlichen Vorgängen und ihren schenkungsteuerlichen Folgen haben sich in jüngster Zeit mehrfach die Finanzgerichte, die Finanzverwaltung und auch der Gesetzgeber beschäftigt. Erinnert sei nur an die Neuregelung des § 7 Abs. 7f ErbStG und den koordinierten Ländererlass vom 14.3.12 (BStBl I 12, 331). Dies betrifft insbesondere Abfindungsbeschränkungen beim Ausscheiden aus Kapital- und Personengesellschaften, disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen.

    7.1 Abfindungsbeschränkungen und Schenkungsteuer

    Viele Gesellschaftsverträge (sowohl bei Kapital- als auch bei Personengesellschaften) sehen für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters Abfindungsbeschränkungen vor. Zum einen ist der Kreis der potenziellen Erwerber eines Gesellschaftsanteils regelmäßig satzungsmäßig begrenzt mit der Folge, dass ein freier Verkauf an Außenstehende ausscheidet. Zum anderen erhalten ausscheidende Gesellschafter meist eine Abfindung, die geringer ist als der tatsächliche gemeine Wert der Beteiligung.

     

    Die Konsequenz: Gemäß § 7 Abs. 7 ErbStG wird eine Schenkung an die übernehmenden Gesellschafter angenommen, soweit der (schenkungsteuerliche) Wert des Geschäftsanteils den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters übersteigt. Auf einen Bereicherungswillen des ausscheidenden Gesellschafters (der meist fehlen wird) kommt es nicht an. Es handelt sich insoweit um einen sog. Fiktionstatbestand.