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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Fehlerhafte Beratung bei Entgeltumwandlung: Arbeitgeber haftet für „Unvermögen“ der Sparkasse

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Immer wieder gehen Arbeitgeber selbst ernannten Lohnkostenoptimierern „auf den Leim“. Wenn die angepriesenen Modelle dann scheitern, muss der Arbeitgeber für nicht gezahlte bzw. später festgesetzte Lohnsteuern geradestehen. Zu allem Übel kommen oft noch Forderungen der Sozialversicherungsträger hinzu. Ein neues Kapitel hat Ende letzten Jahres das LAG Hamm aufgeschlagen ( 6.12.17, 4 Sa 852/17 ). Danach haftet ein Arbeitgeber für die Sozialabgaben seines Arbeitnehmers, wenn er ihn nicht über die Beitragspflicht von einmaligen Kapitalleistungen aus einer bAV ab dem 1.1.04 aufgeklärt hat. |

    1. Beitragspflicht ab 2004 mit ungeahnten Konsequenzen

    Seit 2004 müssen Rentner auf Betriebsrenten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung mit dem allgemeinen Beitragssatz in voller Höhe zahlen (vorher nur 50 %). Hinzu kommt die Pflegeversicherung, ebenfalls in voller Höhe. Außerdem sind Beiträge auf Kapitalleistungen aus Direktversicherungen und Pensionskassen fällig. Hierzu wird die Kapitalleistung auf 10 Jahre verteilt und monatlich mit 1/120 als beitragspflichtige Einnahme behandelt (§ 229 SGB V).

     

    MERKE | Diese Beitragspflicht gilt ohne Vertrauensschutz auch für Verträge, die vor 2004 abgeschlossen wurden, und zwar auch dann, wenn in der Ansparphase bereits Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Mit dem vollen Beitragssatz zahlen die Rentner nun auch noch den Beitragsanteil des Arbeitgebers. Die Neuregelung in 2004 bedeutet(e) eine bittere Belastung für Millionen von Rentnern. Mit ihr musste spätestens seit August 2003 gerechnet werden.