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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Grundstückskürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

    von Dipl.-Finw. (FH) Gerrit Uphues, LL. M., Köln

    | Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG hat sich zu einem ständigen Brennpunkt in der steuerlichen Gestaltungsberatung entwickelt. Der folgende praktische Fall stellt die jüngsten Rechtsentwicklungen im Rahmen dieser Vorschrift in Bezug auf die Erbringung von Reinigungsleistungen als Nebentätigkeit dar. |

    1. Sachverhalt

    Die A-GmbH kauft und verkauft Grundbesitz, bebaut Grundstücke für eigene und fremde Rechnung und ist Eigentümerin von fremd vermieteten Wohnimmobilien, die von einer anderen GmbH verwaltet werden. Ihren Sitz hat sie im Obergeschoss eines im Eigentum ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer (Gesellschafter) stehenden Gebäudes mit vier Wohnungen. Die beiden Wohnungen im Erdgeschoss sind fremd vermietet, die Wohnungen im Obergeschoss nutzen die Gesellschafter ‒ ein Ehepaar ‒ zu Wohn- und Geschäftsführungszwecken. Zwischen der A-GmbH und den Gesellschaftern gibt es keine schriftliche Vereinbarung zur Raumnutzung. Die A-GmbH zahlt die auf sie entfallenden Kosten. Im Dezember 2012 berechnet die GmbH den Gesellschaftern 1.647 EUR für 2011 und 1.647,84 EUR für 2012 für die Reinigung des Treppenhauses sowie des Hauseingangs durch eine geringfügig Beschäftigte der GmbH. Die GmbH macht in ihrer GewSt-Erklärung die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG geltend. Nach einer Außenprüfung versagte das Finanzamt die Begünstigung und gewährte lediglich die einfache Kürzung.

    2. Lösung

    2.1 Erweiterte Grundstückskürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

    Die A-GmbH unterliegt als stehender Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer. Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG wird zur Ermittlung des GewSt-Messbetrags die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Anstelle dieser Kürzung wird nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, der daraus erwirtschaftete Gewerbeertrag von der Gewerbesteuer ausgenommen (sog. erweiterte Kürzung). Unschädlich ist daneben das Verwalten und Nutzen von eigenem Kapitalvermögen, das jedoch nicht von der Kürzung des Gewerbeertrags erfasst wird.