· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Steuergünstige Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Das ab 2014 geltende neue Reisekostenrecht hält zuweilen einige Kuriositäten bereit. Insbesondere die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte kann zu interessanten Ergebnissen führen. Auch wenn die Steuerersparnis im Erstjahr nur gering ist, sollte man die Auswirkungen in den Folgejahren nicht unterschätzen. |
Sachverhalt
Steuerberater Förster unterhält zwei Kanzleistandorte. Sein Mitarbeiter Schröder besucht Standort A jeweils an drei Tagen pro Woche und Standort B an zwei Tagen. Er fährt stets unmittelbar von seiner Wohnung in eines der beiden Büros. Zu beiden Standorten sind es jeweils 10 km. Üblicherweise ist er mehr als acht Stunden im Büro. Zunächst sind Förster und Schröder geneigt, Standort B als erste Tätigkeitsstätte zuzuweisen, um die Fahrten zum Standort A mit 0,30 EUR je gefahrenen km geltend machen zu können, da dieser Standort häufiger aufgesucht wird. Nach einem Blick in den Reisekostenerlass vom 30.9.13 (BStBl I 13, 1279) ändern sie jedoch ihre Meinung.
Lösung
Bei der ersten Alternative ergeben sich folgende steuerliche Abzugsbeträge:
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