· Fachbeitrag · Die glaubensverschiedene Ehe
Besonderes Kirchgeld: Einzelveranlagung kann im Einzelfall deutlich vorteilhafter sein
von Dino Höppner, M.Sc., Frankfurt (Oder) und Malte Lehna, B.Sc., Göttingen
| Bekanntlich gilt der Grundsatz: Die Zusammenveranlagung bei Ehepartnern ist im Vergleich zur Einzelveranlagung steuerlich besonders vorteilhaft, wenn die Einkommen der Ehepartner stark differieren. Jedoch kann der Vorteil des Splittingtarifs bei glaubensverschiedenen Ehen durch die Erhebung des besonderen Kirchgelds gemindert oder sogar überkompensiert werden. Der folgende Beitrag veranschaulicht, bei welchen Konstellationen eine Einzelveranlagung steuerlich günstiger sein kann. |
1. Die Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe
Bei der Zusammenveranlagung glaubensverschiedener Eheleute ist Kirchensteuer nur für denjenigen Ehepartner festzusetzen, der Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. Eine glaubensverschiedene Ehe liegt vor, wenn ein Ehepartner kirchensteuerpflichtig ist, während der andere keiner oder einer Religionsgemeinschaft angehört, die keine Kirchensteuer erhebt. Die Berechnung der Kirchensteuer erfolgt anhand der anteiligen Einkommensteuer auf die Summe der Einkünfte des Kirchensteuerpflichtigen nach dem Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG). Der Steuersatz beträgt bundeslandabhängig 8 % (Baden-Württemberg, Bayern) oder 9 % (übrige Bundesländer).
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Im Veranlagungszeitraum 2019 hat der kirchensteuerpflichtige Ehegatte A Einkünfte von 35.000 EUR, während Ehegatte B nicht kirchensteuerpflichtig ist und Einkünfte von 250.000 EUR erzielt hat. Beide Ehepartner sind als Arbeitnehmer tätig und haben ihren gemeinsamen Wohnsitz in Frankfurt (Oder). Die KiSt-Vorauszahlung des A beträgt gem. Lohnsteuertabelle 2019 für die Lohnsteuerklasse V hier 767 EUR. | ||
| Ehegatte A | Ehegatte B |
Summe der Einkünfte | 35.000 EUR | 250.000 EUR |
Einkommensteuer gem. Grundtarif | 6.868 EUR | 96.219 EUR |
Prozentualer Anteil | 6,66 % | 93,34 % |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 285.000 EUR | |
KiSt-Vorauszahlung | 767 EUR | |
zu versteuerndes Einkommen | 284.233 EUR | |
Einkommensteuer | 101.815 EUR | |
Anteil des Ehegatten A (6,66 %) | 6.781 EUR | |
Kirchensteuer (9 %) | 610 EUR |
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