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  • · Fachbeitrag · Dienstwagengestellung

    Steuerliche Qualifikation von Nutzungsvergütungen, Zuzahlungen und selbst getragenen Kosten

    von Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, RiFG, Bielefeld

    | Lange Zeit war unklar, wie Zuzahlungen des Arbeitnehmers im Rahmen der Gestellung eines Dienstwagens zu qualifizieren sind, wenn der Pkw auch privat genutzt werden darf. Der BFH hat hier seit 2016 zahlreiche Einzelfragen geklärt ‒ zumindest was die Nutzung eines betrieblichen Pkw für private Fahrten und für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte angeht. Offen ist aber z. B. noch, wie sich Zuzahlungen des Arbeitnehmers auf den Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auswirken. Daher haben wir die steuerliche Behandlung von Zuzahlungen und selbst getragenen Kosten des Arbeitnehmers nochmals genauer unter die Lupe genommen. |

    1. Zuschüsse zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die Überlassung eines betrieblichen Pkw zur Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG (z. B. BFH 30.11.16, VI R 49/14, BStBl II 17, 1011). Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser entweder nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. In der Praxis sind häufig Konstellationen anzutreffen, in denen arbeitsvertraglich geregelt ist, dass der Arbeitnehmer in solchen Fällen Zuschüsse an den Arbeitgeber oder einen Dritten zu zahlen hat. Diese Zuschüsse können etwa als Nutzungsvergütungen, Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten oder in Form von vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten geleistet werden.

     

    Was geleistete Zuschüsse für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anbetrifft, ist die Rechtslage mittlerweile weitgehend geklärt: