· Fachbeitrag · Drittes Quartal 2017
FG-Rechtsprechung kompakt: Die „Top 10“ für die Gestaltungsberatung
von Dipl.-Finw. RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld
| Die Finanzgerichte haben auch im dritten Quartal wieder eine Fülle von Urteilen mit hoher Praxisrelevanz gefällt, die Sie für eine optimale steuerliche Beratung unbedingt kennen sollten. Die wichtigsten Entscheidungen haben wir für Sie auf den Punkt gebracht. |
1. Sonderausgabenabzug: Bei doppelter Absicherung der Basiskrankenversorgung
Nach Auffassung des FG Köln sind die Beiträge zu einer weiteren Basisabsicherung in der privaten Krankenversicherung nicht als Sonderausgaben abziehbar (FG Köln 8.3.17, 14 K 2560/16; Rev. zugelassen). Für eine Basisversorgung des Steuerpflichtigen ist danach ein ergänzender privater Schutz in Anbetracht des bereits vorhandenen gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes nicht notwendig. Die Aufwendungen ermöglichten, wenn überhaupt, nur die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards, gingen aber über die notwendige Sicherung der Basisversorgung hinaus (so im Ergebnis auch FG Berlin-Brandenburg 30.11.16, 7 K 7099/15, Rev. BFH: X R 5/17).
PRAXISHINWEIS | Der vor dem FG Berlin unterlegene Steuerzahler hat sich damit nicht zufriedengegeben und Revision eingelegt (Az. X R 5/17). Betroffene können gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und mit Hinweis auf den Musterprozess das Ruhen ihres Verfahrens beantragen. Eine Berücksichtigung der Zusatzaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Aufwendungen ihrer Art nach Sonderausgaben sind (vgl. § 33 Abs. 2 S. 2 EStG). Unerheblich ist insoweit, ob die Beiträge im Einzelfall als Sonderausgaben abziehbar sind oder ob sie sich wegen Überschreitens der gesetzlichen Höchstgrenzen steuerlich nicht auswirken (vgl. BFH 29.11.91, III R 191/90, BStBl II 92, 293). |
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