· Fachbeitrag · Drittes Quartal 2020
FG-Rechtsprechung kompakt: Die Top 10 für die Gestaltungsberatung
von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld
| Wie gewohnt haben wir auch aus dem dritten Quartal 2020 die praxisrelevantesten Entscheidungen der Finanzgerichte für sie zusammengestellt und mit ersten Praxistipps versehen. Da die Verfahren vielfach noch beim BFH anhängig sind, sollten Sie die weitere Entwicklung unbedingt im Blick behalten. |
1. Aufteilung von Abbruchkosten und Restwert eines zeitweise fremd vermieteten und zeitweise gemischt genutzten Gebäudes
Das FG Münster (21.8.20, 4 K 855/19 E; Rev. BFH: IX R 16/20) hat jüngst entschieden, dass Restwert und Abbruchkosten eines zuvor zeitweise vollständig fremd vermieteten und zeitweise zum Teil selbst genutzten Gebäudes sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen sind, wenn keine spezifische Ursache für den Abbruch festgestellt werden kann. Bei einer solchen Konstellation soll dann die zum Verbrauch führende Nutzung in der Vergangenheit maßgebend sein.
Die Aufwendungen sind danach vorrangig durch die bisherige Nutzung des Objekts veranlasst, wenn es nicht in Abbruchabsicht erworben worden ist und auch noch kein vollständiger Verbrauch der Substanz eingetreten ist. Maßgeblich ist die gesamte Nutzungsdauer des Objekts seit der Anschaffung. Ergibt sich danach ein privat veranlasster Anteil von unter 10 %, sind die gesamten Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar.
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