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  • · Fachbeitrag · Drittes Quartal 2021

    FG-Rechtsprechung kompakt: Die Top 10 für die Gestaltungsberatung

    von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

    | Wie gewohnt haben wir auch wieder die im dritten Quartal 2021 veröffentlichten Entscheidungen der Finanzgerichte für Sie nach ihrer Relevanz für die Praxis gefiltert und mit ersten Praxistipps versehen. Da die Verfahren vielfach noch nicht abgeschlossen sind, sollten Sie die weitere Rechtsentwicklung unbedingt im Auge behalten. |

    1. Erschließungskosten als Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage

    Sind beim Erwerb eines noch nicht erschlossenen Grundstücks im Gesamtkaufpreis Erschließungskosten enthalten, die bei Vertragsabschluss der Höhe nach noch nicht bestimmt sind, stellt sich die Frage der Einbeziehung der Ersterschließungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Dies gilt insbesondere in dem Fall, in dem eine gesonderte vertragliche Verpflichtung für die Ersterschließung zwischen Grundstücksveräußerer und Gemeinde besteht, auf welche im Kaufvertrag verwiesen wird. Laut FG Münster (18.3.21, 8 K 1438/19 GrE, Rev. BFH: II R 9/21) sollen die im Kaufpreis (kalkulatorisch) enthaltenen Erschließungskosten zum Teil zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehören, wenn sich der Verkäufer zur Übereignung eines erschlossenen Grundstücks verpflichtet, ohne dass über die Erschließungskosten eine eigenständige Vereinbarung getroffen wird.

     

    PRAXISTIPP | Unter dem Az. II R 32/20 ist beim BFH ein weiteres Revisionsverfahren zu der Frage anhängig, ob die Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage für die GrESt miteinzubeziehen sind, wenn das beim Erwerb noch nicht erschlossene Grundstück von der Gemeinde verkauft wird und im Kaufvertrag ein Teilbetrag für die Erschließungskosten gesondert aufgeführt wird. Zur Vermeidung von Steuerschäden sollte der steuerliche Berater beim Verkauf solcher Grundstücke, die vom Verkäufer erschlossen werden sollen, darauf achten, dass über die Erschließung eine vom Kaufvertrag gesonderte Vereinbarung getroffen wird (so Anm. Anders, EFG 21, 1136).