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  • · Fachbeitrag · Erbfall

    Tod eines Mitunternehmers: Ertragsteuerliche Folgen und Vorsorgemaßnahmen

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Mit dem Tod des Erblassers geht der gesamte Nachlass - wenn mehrere Erben vorhanden sind - unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbengemeinschaft über. Die Erbengemeinschaft wird bis zu ihrer Auseinandersetzung bei den Überschusseinkünften wie eine Bruchteilsgemeinschaft und bei den Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft behandelt. Besteht der Nachlass in einem Mitunternehmeranteil, sind bestimmte Besonderheiten zu beachten. Insbesondere können sich aus der Erbfolgeregelung steuerpflichtige Veräußerungsvorgänge ergeben. Insoweit ist es von entscheidender Bedeutung, bereits zu Lebzeiten Vorsorge zu treffen. |

    1. Fortsetzungsklausel/Auflösungsklausel

    Beim Tod eines Mitunternehmers wird die Gesellschaft in der Regel nicht aufgelöst. Die verbleibenden Gesellschafter setzen die Gesellschaft fort und der Mitunternehmeranteil des Verstorbenen wächst ihnen zu (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB). Der Gesellschaftsanteil geht also zivilrechtlich nicht auf die Erben über. Diese erlangen lediglich einen privaten Abfindungsanspruch.

     

    MERKE | Steuerlich realisiert der Erblasser durch Aufgabe seines Mitunternehmeranteils unter Anwachsung einen begünstigten Veräußerungsgewinn (§§ 16, 34 EStG) in Höhe des Unterschieds zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Buchwert seines Kapitalkontos im Todeszeitpunkt (BFH 15.4.93, IV R 66/92, BStBl II 94, 227). Das gilt auch, soweit einer der bisherigen Gesellschafter Erbe ist oder der Erblasser den Abfindungsanspruch einem Dritten vermacht hat.