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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Das Ende der „Cash-GmbH“: Ein Verwaltungsvermögenstest bringt Sicherheit

    von Dipl.-Finw. Robert Bäumker, Rheda-Wiedenbrück

    | Mit Vorlagebeschluss vom 27.9.12 hat der BFH das Erbschaftsteuerrecht erneut als verfassungsrechtlich problematisch eingestuft ( BFH 27.9.12, II R 9/11, Abruf-Nr. 123078 ). Daraufhin ist der Gesetzgeber aktiv geworden und hat insbesondere der sogenannten „Cash-GmbH“ einen Riegel vorgeschoben. Ab dem 7.6.13 sind auch Finanzmittel zum Teil als schädliches Verwaltungsvermögen einzustufen, was zur Prüfung erbschaftsteuerlicher Begünstigungen nun auch eine genaue Betrachtung der Liquiditätsausstattung am Stichtag erforderlich macht. |

    1. Wann liegt Verwaltungsvermögen vor?

    Begünstigtes Vermögen liegt nach §13b Abs. 1 Nr. 2 u. 3 ErbStG vor, wenn inländisches Betriebsvermögen, ein Anteil an einer Personengesellschaft oder ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft (Beteiligung des Übertragenden muss > 25 % sein) übertragen wird. Voraussetzung ist, dass der Verwaltungsvermögenstest nach § 13b Abs. 2 ErbStG bestanden wird. Beim Verwaltungsvermögen handelt es sich um Vermögen, das in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder Arbeitsplätze schafft noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt (BT-Drucks. 16/7918, S. 35).

     

    Beachten Sie | Mit Wirkung vom 7.6.13 hat der Gesetzgeber nun auch Geld und Forderungen als schädliches Verwaltungsvermögen eingestuft. Der gemeine Wert des nach Abzug der Schulden verbleibenden Bestandes an Zahlungsmitteln, Geldforderungen etc. stellt Verwaltungsvermögen dar, soweit er 20 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens übersteigt (§ 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG).

           

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