· Fachbeitrag · Fotovoltaikanlagen
Neue Batteriespeicher in Eigenheimen: Vorsicht Falle!
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Zunehmend werden sowohl neue als auch bestehende Fotovoltaikanlagen mit Batteriespeichern ausgerüstet, um selbst produzierte Energie noch besser nutzen zu können. Das liegt auch an der sinkenden Einspeisevergütung nach dem EEG. Besitzer von Eigenheimen, die sich mit dem Gedanken tragen, einen Batteriespeicher einzubauen oder nachzurüsten, stehen vor der Frage, wie der Speicher steuerlich zu behandeln ist. Eine neue Auffassung der OFD Nordrhein-Westfalen sorgt hier für Unruhe. Danach sollen selbst zeitgleich eingebaute Batteriespeicher nun fast immer als eigenständiges Wirtschaftsgut gelten und mithin nicht mehr abschreibbar sein. |
1. Nachträglich eingebaute Batteriespeicher
Für Fotovoltaikanlagen, die ab dem 1.4.12 in Betrieb genommen worden sind, gilt bei solchen Nachrüstungen Folgendes: Bei nachträglich eingebauten Batteriespeichern handelt es sich üblicherweise um selbstständige Wirtschaftsgüter. Sofern ein solcher Speicher allein der Zwischenspeicherung des selbst erzeugten Stroms zur anschließenden privaten Verwendung dient, ist er dem Privatvermögen zuzuordnen. Letztlich bedeutet dies, dass die Kosten des Batteriespeichers steuerlich nicht abgezogen werden können. Viel wichtiger aber ist: Es gibt üblicherweise keinen Vorsteuerabzug aus den Kosten des Batteriespeichers und mit dem Einbau einhergehender weiterer Kosten (vgl. aktuell: OFD Karlsruhe 13.8.19, S 7104, Tz. 4.1).
MERKE | Die Finanzverwaltung liegt damit auf einer Linie mit dem FG München (24.8.17, 14 K 2753/15): Der (jedenfalls zunächst) bewegliche Gegenstand „Speicher“ wird durch den Einbau nicht nachträglich Teil der Fotovoltaikanlage, weil er nicht für deren Betrieb erforderlich ist und auch nicht der Erzeugung, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stroms für den späteren Eigenverbrauch dient. Dies gilt ebenso für den mit dem Speicher angeschafften Batteriewechselrichter. Auch er ist für den Betrieb der Fotovoltaikanlage, die zur Umwandlung des erzeugten Gleichstroms in Wechselstrom und zur Einspeisung ins öffentliche Netz bereits über zwei Solarwechselrichter verfügt, nicht notwendig. |
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