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  • · Fachbeitrag · Freiberufler

    Raus aus der Einzelpraxis ‒ rein in die GbR

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    | Die meisten Freiberufler gehen ihrer Tätigkeit als Einzelunternehmer nach. Doch spätestens, wenn das Thema der Betriebsnachfolge auf den Tisch kommt, werden Alternativen gesucht. Oft ist in solchen Fällen die Aufnahme eines Dritten in das Einzelunternehmen der „Königsweg“. Denn so kann der Dritte allmählich begleitet durch den Inhaber an die betrieblichen Beziehungen, Kunden und Mandate herangeführt werden. Die Lösung liegt dann in der Gründung einer GbR. Doch was ist steuerlich zu beachten und welche Möglichkeiten gibt es? GStB gibt Ihnen einen Fahrplan für den Übergang zur GbR an die Hand. |

    1. Gründe für die Aufnahme eines Partners

    Nicht nur der nahende Ruhestand kann einen als Einzelunternehmer tätigen Freiberufler dazu bewegen, einen Partner aufzunehmen. Das Motiv für einen Zusammenschluss kann auch sein, sich einen zusätzlichen Standort zu erschließen oder einfach Kosten zu sparen. Wurde der passende Partner endlich gefunden, sind viele Fragen zu klären. Seien es berufsrechtliche Vorgaben wie z. B. Verschwiegenheitspflichten oder vermeintlich einfach zu lösende Themen wie Name und künftiger Sitz der Gesellschaft oder Personalfragen. Doch eine Sache hat meist den höchsten Stellenwert: Der Preis für die Aufnahme als Partner. Denn der Aufgenommene bezieht letztlich nicht nur einen Anteil am künftigen Gewinn, er partizipiert auch anteilig am vom bisherigen Einzelunternehmer aufgebauten Praxiswert (z. B. am Mandantenstamm). Und das macht die Preisfindung kompliziert.

    2. Risiko ‒ Der berufsfremde Partner

    Bei der Wahl des Partners sollten Freiberufler nicht vorschnell denjenigen wählen, der den höchsten Preis für die Aufnahme zahlen will. Denn bei berufsfremden Partnern droht Ungemach. Laut BFH unterhält eine GbR bereits dann einen Gewerbebetrieb, wenn auch nur eine berufsfremde Person Mitunternehmer ist (BFH 4.8.20, VIII R 24/17, m. w. N.). Dabei bedeutet der Begriff „berufsfremde Person“ nicht zwingend, dass sämtliche Gesellschafter derselben freiberuflichen Berufsgruppe zuordenbar sein müssen. Auch eine Personengesellschaft, die sich aus Angehörigen unterschiedlicher freier Berufe zusammensetzt, kann Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen. Dies gilt z. B. für eine Sozietät aus Steuerberatern und Rechtsanwälten oder für ein Planungsbüro, das ein Architekt und ein Statiker in der Rechtsform der GbR betreiben.