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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Kommanditistenhaftung ‒ immer wieder für Überraschungen gut

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln

    | Es besteht die ebenso weit verbreitete wie unzutreffende Überzeugung, dass einen Kommanditisten praktisch keine Außenhaftung treffen könne. Insbesondere an einer Publikums-KG beteiligte Kapitalanleger erleben hier immer wieder unangenehme Überraschungen. Das Gefahrenpotenzial zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg (31.1.20, 11 U 90/19) eindrucksvoll auf, auch wenn die Klage gegen die Kommanditisten wegen der Besonderheiten des Falls abgewiesen wurde. Aber auch bei einer herkömmlichen KG besteht ein solches Haftungsrisiko, um das die beteiligten Kommanditisten vielfach nicht wissen. |

    1. Kommanditistenhaftung ‒ Grundsätze

    Beim Thema der Kommanditistenhaftung bestehen ‒ auch wegen der nicht ganz klaren Terminologie des Gesetzes ‒ häufig Missverständnisse. Im Grundsatz ist zu unterscheiden zwischen einerseits der Leistungspflicht des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft und andererseits einer evtl. Zahlungsverpflichtung im Außenverhältnis, also der Haftungsfrage im eigentlichen Sinne.

     

    Mit seinem Beitritt zu einer KG verpflichtet sich der Kommanditist zur Leistung einer Einlage gegenüber der Gesellschaft. Grundlage dafür ist der Gesellschaftsvertrag und/oder die Beitrittsvereinbarung. Diese Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft kann, muss aber nicht betragsgleich zu der Kommanditeinlage sein, wie sie im Handelsregister eingetragen wird.