· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Neues zur Berechnung des Abfindungsanspruchs bei Personengesellschaften
von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, MBA, Mediator (CfM), Köln
| In ganz unterschiedlichen Situationen kann es bei Personengesellschaften nötig sein, die Höhe eines Abfindungsanspruchs zu ermitteln. Der wohl häufigste Fall dürfte das Ausscheiden eines Gesellschafters sein. Aber auch im Rahmen einer Ehescheidung bedarf es entsprechender Überlegungen, um den Wert einer Gesellschaftsbeteiligung festzustellen. Grund genug, sich nochmals mit den gängigen Methoden auseinanderzusetzen. |
1. Entwicklung der Methoden zur Bestimmung des Abfindungsanspruchs
Die gesetzliche Grundlage für den Abfindungsanspruch findet sich in § 738 Abs. 1 S. 2 BGB. Dort ist geregelt, welche Rechte ein aus einer BGB-Gesellschaft ausscheidender Gesellschafter hat. Dazu gehört unter anderem der Anspruch auf dasjenige, „was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre“.
Zunächst bestand die Auffassung - und dies war auch der Ansatz des historischen Gesetzgebers -, dass der Abfindungsanspruch auf Grundlage von Substanzwerten zu ermitteln sei. Instrument war insoweit die Abschichtungs- oder Abfindungsbilanz. Die aufzustellende Bilanz hatte dabei der Schlussabrechnung im Zuge der Auflösung der Gesellschaft zu entsprechen. Anzusetzen waren die Gegenstände des Gesellschaftsvermögens mit ihren Substanzwerten unter der Bewertungsprämisse, dass die Gesellschaft fortgesetzt wird. Bei unternehmerisch, insbesondere freiberuflich tätigen Gesellschaften war noch der Goodwill hinzuzurechnen (zur Abschichtungsbilanz siehe Ulmer/Schäfer-Ulmer/Schäfer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaften, 5. Aufl. 09, § 738 Rz. 23; Röhricht/Graf v. Westphalen-von Gerkan/Haas, HGB, 3. Aufl. 08, § 131 Rz. 43).
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