· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Tücken und Fallen bei der Anwendung des § 181 BGB
von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln
| Das Vertretungsorgan einer Gesellschaft vertritt diese grundsätzlich mit unbeschränkter Vertretungsmacht. Für die GmbH als praktisch wichtigste Gesellschaftsform ordnet dies § 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG mit großer Klarheit an, wenn es dort heißt: „Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung.“ Ganz so klar ist die Rechtslage jedoch nicht. Denn auch für die Organe von Gesellschaften sind allgemeine Beschränkungen der Vertretungsmacht zu berücksichtigen. Eine solche folgt aus § 181 BGB ‒ einer Vorschrift, deren Konsequenzen in der Praxis oft unterschätzt werden. |
1. Allgemeines zum Regelungsgehalt des § 181 BGB
Häufig wird bei § 181 BGB ganz allgemein vom Selbstkontrahierungsverbot gesprochen. Dies erfasst jedoch nur einen der beiden Fälle der Norm. Neben dem Verbot des Selbstkontrahierens ist auch der Fall der Mehrfachvertretung geregelt. Der Unterschied: Im erstgenannten Fall schließt der Vertreter ein Rechtsgeschäft mit sich selbst ab, während er in der zweiten Konstellation auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts für einen Dritten handelt.
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Beispiel 1: A ist Geschäftsführer der X-GmbH, die mit Büromöbeln handelt. Für sein Arbeitszimmer möchte er von der Gesellschaft einen Schreibtisch erwerben. Schließt er nun in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einen Kaufvertrag über den Schreibtisch mit sich selbst, liegt ein Fall des Selbstkontrahierens vor.
Beispiel 2: A ist nicht nur Geschäftsführer der X-GmbH, sondern zugleich Prokurist der Y-GmbH. Nunmehr will die Y-GmbH von der X-GmbH einen Schreibtisch erwerben. Beim Abschluss des Kaufvertrags handelt A in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der X-GmbH und zugleich in seiner Eigenschaft als Prokurist der Y-GmbH. Nunmehr liegt ein Fall der Mehrfachvertretung vor. |
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