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  • · Fachbeitrag · Gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile

    Gewährung der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 3 EStG bei variablen Kaufpreisbestandteilen?

    von StB Jan Böttcher, LL.M., Nürnberg

    | Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG aus Anlass einer Betriebsveräußerung bzw. der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist regelmäßig steuergestaltendes Ziel in der Beratung entsprechender Mandate. Ein Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 Abs. 2 EStG ist hierbei nur begünstigt, wenn dieser außerordentlich ist, wenn also eine atypische Zusammenballung vorliegt (vgl. BFH 9.12.14, IV R 36/13, Abruf-Nr. 174992 ). Kritisch zu hinterfragen ist hierbei, ob die mittlerweile gängige Vereinbarung nachlaufender variabler Kaufpreisbestandteile die Tarifbegünstigung gefährden kann. Die aktuelle Rechtsprechung des BFH legt dies zumindest nahe. |

    1. Grundsatz: Sofortbesteuerung

    Die Besteuerung solcher Veräußerungsgewinne erfolgt grundsätzlich nach dem Realisationsprinzip. Das heißt, es kommt zu einer gesonderten stichtagsbezogenen Gewinnermittlung. Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern ist aus diesem Grund ein Übergang zum Bestandsvergleich notwendig. Der Wert des Betriebsvermögens ist auf den Zeitpunkt der Veräußerung anhand der allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze und in einer letzten Schlussbilanz zu ermitteln (BFH 26.3.91, VIII R 315/84).

     

    PRAXISTIPP | Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge. Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 Abs. 2 EStG ist in diesem Fall der Barwert der wiederkehrenden Leistungen abzüglich der Veräußerungskosten und dem Buchwert des Kapitalkontos. Die eingehenden Raten sind mit ihrem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte zu versteuern.