Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · GmbH-Geschäftsführerversorgung

    Anpassung von Pensionszusagen an veränderte Kaufkraftverhältnisse außerhalb der Erdienbarkeit

    von Jürgen Pradl, Rentenberater für die betriebliche Altersversorgung und Kevin Pradl, MPM, LL.B., Rentenberater, beide Zorneding

    | Viele mittelständische GmbHs haben in der Vergangenheit für ihre Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Pensionszusage eingerichtet. Und für viele dieser Geschäftsführer hat sich die Pensionszusage zu einem Baustein ihrer Altersversorgung entwickelt, auf den sie zukünftig nicht mehr verzichten möchten (oder können). Daher ist es für die Versorgungsberechtigten von grundlegender Bedeutung, dass die ursprünglich zugesagten Versorgungsleistungen ihren realen Wert und somit ihre Kaufkraft erhalten können. Doch gerade hier tut sich in Zeiten anhaltender hoher Inflation ein Minenfeld auf. |

    1. Zum Hintergrund

    Die Anforderung an die gleichbleibende Werthaltigkeit der Pensionszusage könnte jedoch nur dann erfüllt werden, wenn sich die Inflationsrate innerhalb des von der EZB ausgegebenen langfristigen Inflationsziels von 2,0 % bewegen würde. Ein Blick in das aktuelle Zahlenmaterial des Statischen Bundesamtes („Destatis“) zeigt aber, dass die insbesondere in den Jahren 2021 bis 2024 sprunghaft gestiegenen Preise dazu geführt haben, dass das 2 %-Ziel meilenweit verfehlt wurde. Das Ausmaß des Desasters: Geschäftsführer haben allein in diesem kurzen Zeitraum einen über 20%igen Wertverlust erlitten.

     

    Da die wenigsten Pensionszusagen eine Rentenanpassungsklausel für die Zeit vor Erreichen des Pensionsalters enthalten, bedürfte es zum Ausgleich des Wertverlustes einer Anpassung der Versorgungsleistungen der Höhe nach. Bei einer nachträglichen Erhöhung spielt jedoch wie so oft die steuerrechtliche Beurteilung eine entscheidende Rolle. Denn die Finanzverwaltung fordert grundsätzlich, dass auch nachträgliche Erhöhungen das Kriterium der Erdienbarkeit erfüllen müssen ‒ und da die Prüfung der Erdienbarkeit in jeder Betriebsprüfung obligatorisch ist, muss davon ausgegangen werden, dass jeder Verstoß durch die Betriebsprüfung aufgespürt und zu einer vGA führen wird.