· Fachbeitrag · Kapitaleinkünfte
Verluste aus wertlosen Aktien und Optionsscheinen steuerlich nicht verschenken
von RA Johannes Höring, LL.M., CSIP, Trier
| Die Bankenkrise von 2008 haben die meisten Menschen schon wieder vergessen, aber für Kapitalanleger sind ihre Konsequenzen immer noch spürbar. Immer wieder kommt es beim Verfall von Aktien oder innovativen Kapitalanlagen wie Optionsscheinen zum Streit mit dem Finanzamt, ob die Verluste steuerlich nutzbar gemacht werden können. Vielfach geänderte Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung haben die kontroverse Sichtweise noch gefördert. Wie der aktuelle Stand der Rechtsprechung ist und in welchen Fällen es sich zu kämpfen lohnt, wird nachfolgend dargestellt. |
1. Zum Hintergrund der Problematik
An realisierten Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren partizipiert der Fiskus mit der Abgeltungsteuer. Doch wenn Aktien schlicht wertlos verfallen und von der depotführenden Bank ersatzlos ausgebucht werden, will die Finanzverwaltung an solchen Totalverlusten nicht teilhaben. Nach ihrer Auffassung können Verluste aus Aktiengeschäften nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn dem eine Veräußerung vorausgegangen ist. Die jüngste Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz lehrt aber etwas anderes.
MERKE | Ähnlich gelagert sind übrigens Fälle, in denen der Steuerpflichtige im Privatvermögen mit dem Kauf von Optionen erfolglos spekuliert. Erfüllt sich die Erwartung des Erwerbers nicht, verfallen die Optionen am Laufzeitende. Dies führt beim Anleger zu einem Verlust in Höhe der bezahlten Prämien. Auch dieser Totalverlust kann bislang nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht steuermindernd geltend gemacht werden. |
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