· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Einbringung oder Anteilstausch: Sperrfristverletzung und Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG
von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln
| Sperrfristverhaftete Anteile an einer Kapitalgesellschaft bedürfen in der Praxis stets besonderer Aufmerksamkeit, weil deren Veräußerung innerhalb von sieben Jahren nach einer Einbringung bzw. einem Anteilstausch zum Buch- oder Zwischenwert in eine Kapitalgesellschaft zu einer Sperrfristverletzung mit rückwirkender Besteuerung eines Einbringungsgewinns führt. Entsprechendes gilt bei der Realisation eines der in § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG genannten Ersatztatbestände. Erfolgt eine solche Sperrfristverletzung z. B. durch einen Verkauf der Anteile, so steht die Ermittlung und Versteuerung des Einbringungsgewinns beim ursprünglich Einbringenden meist im Vordergrund. Zu berücksichtigen ist aber, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kapitalgesellschaft, deren Anteile veräußert werden, zusätzlich einen Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG erhält. Mit diesem Erhöhungsbetrag beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag und zeigt die steuerlichen Folgen an einem Beispielsfall auf. |
1. Einbringung und sperrfristbehaftete Anteile
Die Einbringung von Sachgesamtheiten (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteile) nach § 20 UmwStG bzw. von mehrheitsvermittelnden oder -verstärkenden Anteilen an Kapitalgesellschaften in eine andere Kapitalgesellschaft nach § 21 UmwStG stellt aus der Sicht des Einbringenden einen gewinnrealisierenden tauschähnlichen Vorgang dar. Damit ergibt sich aus Sicht der Kapitalgesellschaft ein Anschaffungsgeschäft. Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem antragsabhängigen Bewertungswahlrecht gem. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG bzw. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG das übernommene Vermögen mit dem Buchwert bzw. bei eingebrachten Anteilen an Kapitalgesellschaften mit deren Anschaffungskosten an, so werden die allgemeinen Rechtsfolgen eines Veräußerungs- und Anschaffungsvorgangs verdrängt. Eine Auflösung und Versteuerung der stillen Reserven tritt insoweit nicht ein. Auf den ebenfalls möglichen Ansatz von Zwischenwerten wird im Folgenden nicht weiter eingegangen.
Als Gegenleistung für das eingebrachte Vermögen entstehen sperrfristbehaftete Anteile, bei denen wie folgt zu differenzieren ist:
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