· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Poolvereinbarungen und disquotale Gewinnverteilungen als Gestaltungsmittel nutzen
von Prof. Dr. Dennis Klein, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover/Toppenstedt
| Poolvereinbarungen sind als Instrumente zur Interessenbündelung im Aktienrecht und im Insolvenzrecht etabliert. Sie bergen aber auch unter steuerlichen Gesichtspunkten enormes Gestaltungspotenzial und werden sogar im Erbschaftsteuergesetz als Instrumente explizit vorgeschlagen. Zusätzliches Potenzial eröffnet die Kombination mit disquotalen Gewinnverteilungen. Die Finanzverwaltung hat Ende 2013 ihren Widerstand gegen disquotale Gewinnverteilungen im Wesentlich aufgegeben, sodass man dieses Gestaltungsmittel getrost nutzen sollte. |
1. Ziel von Poolvereinbarungen und disquotalen Gewinnverteilungen
Bei einer Poolvereinbarung handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, in dem sich einzelne Gesellschafter bestimmten Bindungen unterwerfen. Alternativ wird dieses Instrument auch als Stimmbindungsvertrag, Konsortialvertrag oder Schutzgemeinschaftsvertrag bezeichnet. Solche Bindungen sind grundsätzlich zulässig (BGH 20.1.83, II ZR 243/81, NJW 83, 1910), vielfach erfolgen sie in gesonderten Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages (Kramer, GmbHR 10, 1023). Zielsetzung kann etwa eine einheitliche Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung oder eine Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Anteile sein.
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Gesellschafter einer GmbH sind sowohl Angehörige einer Familie als auch familienfremde Personen. Die familienangehörigen Gesellschafter vereinbaren untereinander, in der Gesellschafterversammlung einheitlich abzustimmen und ihre Geschäftsanteile nur an andere Familienangehörige abzutreten. |
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