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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Steuerung der Unternehmensnachfolge bei der GmbH durch Einziehungs- und Abtretungsklauseln

    von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln

    | Im Gegensatz zu einer Personengesellschaft lässt sich die gezielte Unternehmensnachfolge beim Tode eines GmbH-Gesellschafters nicht durch Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag regeln, da die freie Vererblichkeit von Geschäftsanteilen nach § 15 Abs. 1 GmbHG nicht ausgeschlossen werden kann. Verstirbt ein Gesellschafter, wird die GmbH nicht aufgelöst und die Anteile gehen auf sämtliche Erben über. Damit besteht die Gefahr einer Zersplitterung der Anteile, was vor allem in mittelständischen Gesellschaften zu einer Überfremdung führen kann. In der Praxis sehen Gesellschaftsverträge daher regelmäßig Einziehungs- und/oder Abtretungsklauseln vor, damit das weitere Schicksal von Geschäftsanteilen im Nachlass gezielt gesteuert werden kann. |

    1. Freie Vererblichkeit der Geschäftsanteile

    Beim Tode eines GmbH-Gesellschafters sind die Geschäftsanteile einer GmbH nach § 15 Abs. 1 GmbHG frei vererblich. Dies kann weder gesellschaftsvertraglich noch durch eine Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Folge ist, dass die Erben des verstorbenen Gesellschafters durch den Erbfall automatisch zu Gesellschaftern der GmbH werden, ohne dass es einer Mitwirkung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter bedarf. Sieht der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen vor, kann damit z. B. folgende Situation eintreten:

     

    • Beispiel

    An der A-GmbH sind X und Y zu jeweils 50 % beteiligt. X verstirbt und hinterlässt als Erben seine Ehefrau und zwei Kinder. Der Gesellschaftsanteil des X geht ungeteilt auf die aus der Ehefrau und den beiden Kindern bestehende Erbengemeinschaft über, womit sich der Gesellschafterkreis der A-GmbH schlagartig von zwei auf vier Gesellschafter erweitert.

           

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