· Fachbeitrag · Krisenberatung
Sanierung der GmbH durch disquotale Einzahlung in die Kapitalrücklage und Einlagenrückgewähr
von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln
| Bei einer GmbH in der Krise sind die Gesellschafter oftmals gezwungen, zur Verbesserung der Liquidität Einzahlungen in das Eigenkapital der Gesellschaft vorzunehmen. Neben der notariellen Erhöhung des Stammkapitals gem. § 55 GmbHG kommt als deutlich einfacherer Weg die Einzahlung in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in Betracht. Welche steuerlichen Nebenwirkungen ‒ insbesondere bei einer disquotalen Einzahlung ‒ zu beachten sind, wird nachfolgend aufgezeigt. |
1. Disquotale Einzahlung in die Kapitalrücklage
1.1 Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen
Eine freiwillige Einzahlung in die Kapitalrücklage wird gesellschaftsrechtlich als zulässig angesehen und erfordert auch keine satzungsmäßige Grundlage. Ausreichend ist, dass die Gesellschafter über die Notwendigkeit und den Umfang der freiwilligen Zuzahlungen im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses mit einfacher Mehrheit eine Vereinbarung treffen. Damit wird gleichzeitig auch der Wille dokumentiert, die Einzahlung in das Eigenkapital der Gesellschaft zu leisten und nicht etwa als Ertrag auszuweisen ‒ was ebenso möglich wäre (zur erfolgswirksamen Erfassung vgl. Störk/Kliem/Meyer, in: Beck‘scher Bilanzkommentar, § 272 HGB Rn. 196). Bilanziell ist die Einzahlung in das Eigenkapital der GmbH nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB als Kapitalrücklage auszuweisen.
Oftmals ergibt sich in der Praxis die Situation, dass einzelne Gesellschafter nicht willens oder finanziell nicht in der Lage sind, eine solche Einzahlung in die Kapitalrücklage zu leisten. In solchen Fällen werden daher Einzahlungen auch disquotal nur von einzelnen Gesellschaftern erbracht. Dann stellt sich die Frage, ob die Einzahlung in die Kapitalrücklage dem jeweils einzahlenden Gesellschafter zugeordnet werden kann, indem schuldrechtlich die Bildung einer personenbezogenen Rücklage vereinbart wird.
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