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  • · Fachbeitrag · Lohnbearbeitung

    Keine Vorsteuerkürzung aus bezogenem Werkzeug trotz unentgeltlicher Überlassung an Dritten

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer nur zu, soweit er die zu beurteilende Eingangsleistung für seine besteuerten Umsätze verwendet. In jüngerer Zeit häufen sich Entscheidungen, in denen EuGH oder BFH den Vorsteuerabzug mit der Begründung kürzen oder versagen (bzw. eine „Wertabgabenbesteuerung“ bejahen), dass der fragliche Eingangsbezug auch anderen Unternehmen für deren Betätigung gedient habe. Der EuGH hat dies jüngst bei einer Lohnbearbeitung mit entsprechender „Werkzeug-Beistellung“ verneint (EuGH 4.10.24, C-474/23, „Voestalpine“). |

    1. Sachverhalt

    Die Voestalpine Gießerei Linz GmbH (VGL) ‒ eine in Österreich ansässige Gesellschaft ‒ fertigte Gussteile, deren finale Bearbeitung sie in Rumänien ausführen ließ. Mit dieser Endbearbeitung beauftragte sie die gleichfalls in Österreich ansässige Austrex (A), die mit Billigung der VGL ihrerseits dem in Rumänien ansässigen Subunternehmer GEP den Auftrag zur Bearbeitung erteilte (VGL → A → GEP). Die endbearbeiteten Gussteile wurden nachfolgend durch die VGL vom rumänischen Standort aus an ihre Kunden in der EU veräußert und an diese versandt (igL.), wofür die VGL in ihren Rechnungen ihre rumänischen USt-IdNr. verwendete.

     

    Zur Bearbeitung und Zwischenlagerung der über 10 t schweren Gussteile besaß die VGL in Rumänien ein Grundstück mit betrieblichen Vorrichtungen, zu denen auch ein Schwerlastkran gehörte: Für die Ausführung der beauftragten Endbearbeitung stellte die VGL der A das unentgeltliche Recht zur Nutzung ihres Grundstücks einschließlich der Anlagen ‒ insbesondere des Krans  ‒ zur Verfügung und gestattete ihr zudem, diese Nutzungsberechtigung auch an ihren Subunternehmer GEP entsprechend weiterzureichen.