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  • · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Sperrfristverletzungen als Gefahrenquelle bei der Buchwertübertragung einzelner Wirtschaftsgüter

    von Dipl.-Finw. Reimund Deh, München

    | Überführt ein Gesellschafter ein einzelnes Wirtschaftsgut (WG) seines Betriebsvermögens unentgeltlich in eine Personengesellschaft oder bringt er es gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein, hat die übernehmende Personengesellschaft zwingend den Buchwert anzusetzen. Doch was passiert, wenn das WG innerhalb der in § 6 Abs. 5 S. 4 EStG geregelten Sperrfrist veräußert oder entnommen wird und wie kann eine solche Sperrfristverletzung verhindert werden? Wie stellt sich die aktuelle Rechtslage bei einem durchgängig zu 100 % beteiligten Kommanditisten einer GmbH & Co. KG dar? Diesen Fragen wird im folgenden Beitrag auf den Grund gegangen. |

    1. Problematik einer Sperrfristverletzung nach § 6 Abs. 5 S. 4 EStG

    Wird das WG nach einer solchen Buchwertübertragung innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren von der Personengesellschaft veräußert (Hauptanwendungsfall), ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, sodass der Übertragende (Einbringende) rückwirkend ggf. vorhandene stille Reserven zu versteuern hat. Wird das WG entnommen, liegt rückwirkend eine Entnahme vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum der Übertragung. Sie ist im Veräußerungsfall erst dann verletzt, wenn die Personengesellschaft das WG innerhalb der Dreijahresfrist wirtschaftlich auf den Erwerber überträgt (§ 39 Abs. 2 AO), wohingegen das schuldrechtliche Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) noch keine Sperrfristverletzung auslöst.