· Fachbeitrag · Sachgesamtheiten
Strenge Spielregeln für die steuerneutrale Übertragung eines L+F-Betriebs
von StB Jan Böttcher, LL.M., Nürnberg
| § 6 Abs. 3 EStG ermöglicht die ertragsteuerneutrale Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen. Wird der Tatbestand der Norm erfüllt, findet im Rahmen der Übertragung keine Aufdeckung stiller Reserven statt. Das heißt, der übertragende Rechtsträger realisiert weder einen Veräußerungs- noch Aufgabegewinn. Diese Grundsätze gelten auch für die unentgeltliche Übertragung ruhender land- und forstwirtschaftlicher (L+F-) Betriebe. Allerdings hat der BFH hierfür in aktuellen Urteilen strenge Spielregeln aufgestellt. |
1. Übertragung auf mehrere Erwerber
1.1 Vereinfachungsregelung
Die Finanzverwaltung geht aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich davon aus, dass steuerlich kein L+F-Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000 qm sind. Ausgenommen ist nur die sog. Intensivnutzung von Flächen, z. B. für Sonderkulturen, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen und Weinbau (vgl. z. B. OFD Rheinland 27.2.13, S 2230 ‒ St 157).
Der BFH hat auf die 3.000-qm-Grenze bislang vor allem dann abgestellt, wenn ein L+F-Betrieb unentgeltlich übertragen und dabei bewirtschaftete Flächen zurückbehalten wurden. Machten die zurückbehaltenen Flächen weniger als 10 % der gesamten landwirtschaftlichen Grundstücksfläche des übertragenen Betriebs aus, führte dies nicht zu deren Zwangsentnahme; vorausgesetzt sie waren groß genug, um als Grundlage für einen fortgeführten, verkleinerten Betrieb zu dienen (so z. B. BFH 29.10.92, IV R 117/91, BFH/NV 94, 533).
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