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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung in der Familie

    Lukrative Vermögensgestaltungen zwischen Ehepartnern und Angehörigen

    von Prof. Dr. Dennis Klein, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover/Toppenstedt

    | Ehe und Familie genießen nach Art. 6 Abs. 1 GG einen besonderen Schutz, der sich gezielt für steuerliche Gestaltungen nutzen lässt, um steuerschonend Vermögen auf Ehepartner oder nahe Angehörige zu übertragen. Geeignete Gestaltungsinstrumente hierfür sind die „Güterstandsschaukel“ oder die „Kettenschenkung“. Zudem sollte man sich die schenkungsteuerliche Privilegierung des Familienheims zunutze machen. Allerdings lauern in den Details zahlreiche Fallstricke, die man unbedingt im Blick haben muss. |

    1. Der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie

    Ausgangspunkt der Überlegungen ist der von Art. 6 Abs. 1 GG garantierte besondere Schutz von Ehe und Familie (Schlünder/Geißler, FPR 06, 158; Birk, StuW 05, 346). Die Ehe ist die grundsätzlich auf Lebensdauer bestimmte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau (§ 1353 Abs. 1 BGB). Familie bezeichnet im engeren Sinne die Beziehung zwischen Ehegatten und deren Kindern, im weiteren Sinne (Großfamilie) die Gesamtheit der durch Ehe und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen (BVerfG 12.10.10, 1 BvL 14/09, BVerfGE 127, 263 (287)). Die Ehe ist auch eine Erwerbsgemeinschaft, das Familienprinzip begründet eine Mitberechtigung der Ehepartner und Kinder am Familiengut, sodass dem steuerlichen Zugriff bereits insofern Grenzen gesetzt sind (BVerfG 22.6.95, 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165).

     

    Beachten Sie | Diese Ausgangsüberlegung ist wichtig, denn die weiteren Gestaltungen stellen keinen Missbrauch dar, sondern sind Ausdruck der grundrechtlich geschützten Werteordnung. Konkret sind dabei die folgenden Instrumente von Interesse:

     

    • die sog. Güterstandsschaukel,
    • die schenkungsteuerfreie Übertragung des Familienheims mit anschließendem Rückerwerb
    • und die Kettenschenkung mit der gezielten Ausnutzung von Freibeträgen.

    2. Die „Güterstandsschaukel“

    Die sog. Güterstandschaukel basiert auf § 5 Abs. 2 ErbStG. Danach gehört die bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft entstehende Zugewinnausgleichsforderung (§ 1378 BGB) nicht zum schenkungsteuerbaren Erwerb nach § 7 ErbStG (vgl. BFH 12.7.05, II R 29/02, BStBl II 05, 843). Zur Erfüllung der Ausgleichsforderung kann also ein Ehegatte auf den anderen schenkungsteuerfrei Vermögensgegenstände übertragen - und zwar in beliebiger Höhe, da bereits der Vorgang an sich nicht der Schenkungsteuer unterliegt und es somit auf schenkungsteuerliche Freibeträge gar nicht mehr ankommt.

     

    Die Ehegatten dürfen bekanntlich zwischen den Güterständen der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), der Gütertrennung (§ 1414 BGB) und der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) frei wählen und vor allem frei wechseln. Dementsprechend dürfen Ehegatten jederzeit auch während der Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden, indem sie etwa durch einen Ehevertrag nach § 1408 BGB Gütertrennung vereinbaren. Der Ehevertrag bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Mit der dadurch bedingten Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsteht von Gesetzes wegen die Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 BGB. Wenn einer der Ehegatten während der Ehezeit einen großen Zugewinn verbuchen konnte - weil er z.B. erfolgreich ein Unternehmen gegründet und geführt hat, Vermögen aufgebaut oder geerbt hat - kann er nunmehr einen Teil des Vermögens in Form einzelner Vermögensgegenstände steuerfrei auf den Ehegatten übertragen.

     

    Formulierungsbeispiel?/

    Wir heben mit Wirkung vom heutigen Tage den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung. Wir wissen, dass aufgrund dieser Vereinbarung jeder von uns frei über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen kann.

     

    Der Güterstandswechsel bietet sich auch als Instrument der Vermögenssicherung an. Wenn etwa ein Ehepartner Vermögen aufgebaut hat, aber zugleich erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt ist, kann er zumindest einen Teil seines Vermögens als Zugewinnausgleich auf den Ehepartner übertragen und damit vor dem Gläubigerzugriff abschirmen. Das Vermögen bleibt im gemeinschaftlichen Eheverbund erhalten. Da die Zugewinnausgleichsforderung keine Schenkung begründet, sondern kraft Gesetzes entsteht, ist diese familieninterne Umstrukturierung auch nicht ohne Weiteres der Gläubigeranfechtung ausgesetzt. Allerdings beseitigt dieser Weg nicht restlos sämtliche Anfechtungsgefahren (§ 133 Abs. 2 InsO), sodass sich die Güterstandsschaukel weniger als akutes Sicherungsmittel denn als eine langfristige präventive Maßnahme darstellt (vgl. Bisle, DStR 11, 2359).

     

    Der Clou der Gestaltung besteht darin, nach Vereinbarung der Gütertrennung wieder zurückzuwechseln in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft - daher der Name Güterstandsschaukel (Kapp/Ebeling, ErbStG, Kommentar, § 5 Rn. 59.1). Für die Rückkehr in den ursprünglichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft müssen die Ehepartner noch nicht einmal eine Mindestfrist abwarten (vgl. BFH 12.7.05, II R 29/02, BStBl II 05, 843). Die Ehepartner wählen also die Gütertrennung mit dem Hintergedanken, die Ausgleichsforderung zum Entstehen zu bringen. Danach setzen sie die Ehe in (modifizierter) Zugewinngemeinschaft fort und schaffen sich so die Möglichkeit, bei weiterem Vermögenszuwachs die Güterstandsschaukel erneut zu nutzen.

     

    Wichtig | Auch aus diesem Grunde ist die (modifizierte) Zugewinngemeinschaft der Gütertrennung vorzuziehen - eben weil der Zugewinn nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt. Überdies erhalten sich die Ehegatten für den späteren Erbfall die Chance, den steuergünstigen Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB zu nutzen.

     

    Die Güterstandsschaukel ist als Gestaltungsinstrument zwar seit 2005 höchstrichterlich akzeptiert (BFH 12.7.05, II R 29/02, BStBl II 05, 843). Gleichwohl wird sie von der Finanzverwaltung unter dem Blickwinkel des Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO argwöhnisch betrachtet. Insbesondere die zeitlich nach der BFH-Entscheidung vorgenommene Verschärfung von § 42 AO rät zur Umsicht (Bisle, DStR 11, 2359). Gleichwohl stellt die Güterstandsschaukel keinen Gestaltungsmissbrauch dar, sondern lediglich eine freie Wahl der zivilrechtlich vorgesehenen Güterstände. Diese Wahlfreiheit der Ehepartner genießt den besonderen Schutz von Art. 6 GG und ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere muss die Güterstandswahl der Ehegatten keine endgültige sein, sondern ist frei änderbar (Kapp/Ebeling, ErbStG, Kommentar, § 5 Rn. 59.1.).

     

    PRAXISHINWEIS | Um aber etwaigen steuerlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung von vorneherein vorzubeugen, empfiehlt es sich, außersteuerliche Gründe für die Wahlentscheidungen klarzustellen (Bisle, DStR 11, 2359). Hierzu gehören regelmäßig die familieninterne Vermögensumstrukturierung und die Haftungsoptimierung - beides jedenfalls beachtliche außersteuerliche Aspekte. Außerdem ist zu erwägen, für die Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft eine gewisse „Schamfrist“ einzuhalten und die Güterstandsschaukel in getrennten notariellen Urkunden durchzuführen. Das Abwarten einer Frist von z.B. zwei Jahren erschwert bereits prima facie die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs.

     

    Wichtig | Auf zwei Aspekte haben Ehepartner bei Vereinbarung einer Güterstandsschaukel aber genauestens zu achten: Zum einen müssen sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft tatsächlich beenden - und sei es auch nur für einen kurzen Moment. Zum anderen muss die Ausgleichsforderung auch tatsächlich wertmäßig in der vorgesehenen Höhe entstanden sein.

     

    Zu ersterem gehört es, dass die Zugewinngemeinschaft bedingungsfrei beendet und der Zugewinnausgleich tatsächlich durchgeführt wird (Bisle, DStR 11, 2359). Dazu muss der ausgleichsberechtigte Ehepartner frei über sein Vermögen inklusive der Zugewinnausgleichsforderung verfügen dürfen. Erst in einer zweiten, rechtlich unabhängigen Vereinbarung, sollten die Ehepartner wieder zur Zugewinngemeinschaft zurückkehren.

     

    Formulierungsbeispiel?/

    Wir haben am … in der Urkunde des Notars … für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Wir heben den Güterstand der Gütertrennung wieder auf, sodass für unsere Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt.

     

    Eine Vereinbarung der Gütertrennung mit der Nebenbestimmung, sogleich wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu wechseln, reicht hingegen nicht aus. Schädlich war beispielsweise folgende von Ehepartnern getroffene Vereinbarung (vgl. FG Köln 4.6.02, 9 K 2513/98, EFG 02, 1254.):

     

    „Wir leben seit unserer Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft; bei diesem Güterstand soll es auch bleiben. Jedoch sollen die während unserer Ehe bisher entstandenen Zugewinnausgleichsansprüche vollständig ausgeglichen werden.“

     

    Hier wurde die Zugewinngemeinschaft nie tatsächlich beendet, sodass auch keine gesetzliche Ausgleichsforderung entstehen konnte. Ein solcher „fliegender“ Zugewinnausgleich ist zwar zivilrechtlich wirksam, schenkungsteuerlich indes ein gewillkürter Vermögensausgleich, der nicht nach § 5 Abs. 2 ErbStG schenkungsteuerfrei ist (Bisle, DStR 11, 2359). Aus den gleichen Gründen sollten die Ehepartner darauf verzichten, die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft unter die Bedingung zu stellen, alsbald wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückzukehren.

     

    Die sichere Variante besteht darin, schlicht und ergreifend Gütertrennung zu vereinbaren und danach in einer gesonderten Vereinbarung die Gütertrennung wieder zu beenden - wer ganz sicher gehen will, auch in zwei voneinander getrennten Urkunden. Darüber hinaus müssen die Ehepartner den Zugewinnausgleich auch tatsächlich durchführen. Es empfiehlt sich, die Art und Weise des Zugewinnausgleichs in der Urkunde festzuhalten.

     

    Formulierungsbeispiel?/

    Zum Zwecke des Zugewinnausgleichs vereinbaren wir, dass der/die Erschienene zu 1) an den/die Erschienene zu 2) am Übertragungstag Wertpapiere mit einem Kurswert von … EUR überträgt. Die Übertragung ist spätestens am … fällig.

     

    Die Übertragung anderer Vermögensgegenstände oder von Gesamtheiten von Vermögensgegenständen lässt sich ohne Weiteres vereinbaren, z.B. Barvermögen, Grundstücke, Rechte etc. Entscheidend ist, diese spätestens zum Fälligkeitstag tatsächlich zu übertragen und dies zu dokumentieren.

     

    Nur der gesetzliche Ausgleichsanspruch ist steuerlich privilegiert (vgl. R 12 Abs. 2 ErbStR). Die Ehepartner dürfen daher keine willkürlichen Werte ansetzen, um die ihnen genehme Folge zu erreichen. Vielmehr müssen sie den Zugewinn konkret nach §§ 1373 ff. BGB berechnen und die zugrunde liegenden Tatsachen dokumentieren. Idealerweise belegen sie diese durch Verzeichnisse des Anfangsvermögens und des gegenwärtigen Vermögens. Im Übrigen dürfen sie aus Praktikabilitätsgründen Werte einvernehmlich festsetzen und schätzen, sofern diese nicht willkürlich sind.

     

    Formulierungsbeispiel?/

    Wir sind uns einig, dass der/die Erschienene zu 1) bis heute einen Zugewinn von … EUR erzielt hat, während der/die Erschienene zu 2) einen Zugewinn von … EUR erzielt hat. Wir verzichten wechselseitig darauf, diese Feststellung anzufechten, wenn sich die zugrunde liegenden Bewertungen und Berechnungen im Nachhinein als fehlerhaft erweisen sollten. Auf dieser Basis stellen wir die Zugewinnausgleichsforderung des/der Erschienenen zu 2) in Höhe von … EUR verbindlich fest.

     

     

    3. Übertragung des Familienheims und Rückerwerb

    Während die sog. Güterstandsschaukel höchstrichterlich akzeptiert ist, fehlt denkbaren Gestaltungen mit dem Familienheim noch eine vergleichbare Absicherung. Möglicherweise lässt sich aber auch dessen steuerliche Begünstigung für familieninterne Vermögensstrukturierungen nutzen. Folgende Idee liegt dem zugrunde:

     

    MERKE | Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist die Schenkung eines Familienheims von einem Ehepartner an den anderen schenkungsteuerfrei - und zwar ohne eine Wertobergrenze. Anders als bei den übrigen Befreiungstatbeständen sieht das Gesetz keine Freibeträge vor, um nicht Familienheime in hohen Immobilienpreislagen zu benachteiligen (Moench, ZEV 13, 21). Es handelt sich um eine sachliche Steuerbefreiung, die Ehegatten während der Ehe nutzen können - mithin also auch noch bis zur Rechtskraft einer Ehescheidung im Rahmen von Scheidungsfolgevereinbarungen (Tiedtke/Schmidt, NJW 09, 2632).

     

    Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG handelt es sich bei einem Familienheim um ein bebautes Grundstück im Sinne von § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzweck genutzt wird. Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern sind danach gleichzusetzen. Voraussetzung ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken; das betreffende Familienwohnheim muss der Lebensmittelpunkt der Ehepartner sein, sodass Ferienwohnungen oder Zweitwohnsitze ausscheiden.

     

    GESTALTUNGSHINWEIS |  

    Die Ehepartner gehen jetzt folgendermaßen vor:

     

    • Im ersten Schritt schenkt ein Ehepartner sein Familienheim oder seinen Anteil daran dem anderen Ehepartner. Diese Übertragung ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vollständig steuerbefreit.
    •  
    • Im zweiten Schritt kauft der übertragende Ehepartner das Familienheim seinem Ehepartner wieder ab. Mangels freigebiger Zuwendung ist der in diesem zweiten Schritt an den Ehepartner fließende Kaufpreis keine Schenkung, bewirkt aber im wirtschaftlichen Endergebnis, dass Barvermögen steuerfrei vom einen auf den anderen Ehepartner übergeht - oder auch sonstiges zur Erfüllung der Kaufpreisforderung übertragene Vermögen.
     

     

    Die direkte Vermögensübertragung wäre hingegen nur im Rahmen der schenkungsteuerlichen Freibeträge begünstigt gewesen. Die Vorzüge der Familienheimübertragung mit anschließendem Rückerwerb liegen auf der Hand:

     

    • Es gibt keine Wertobergrenze.
    • Es gibt keine Angemessenheitsüberprüfung bei lebzeitiger Schenkung zwischen Ehepartnern, mithin auch bei dem späteren Rückerwerb.
    • Es tritt weder Objektverbrauch ein, noch existiert eine Objektbeschränkung.
    • Es gibt keine Behaltefristen für den erwerbenden Ehepartner.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Ehegatten können durch diese Gestaltung Vermögensverschiebungen in unbegrenzter Höhe schenkungsteuerfrei vornehmen. Da wegen der sachlichen Steuerbefreiung kein Objektverbrauch eintritt, lässt sich diese Gestaltung wiederholen - und zwar theoretisch unbegrenzt.

     

     

    Freilich liegt bei dieser Vorgehensweise die Grenze zum Gestaltungsmissbrauch nahe. Ein Missbrauch i.S. von § 42 Abs. 2 AO liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Sinn und Zweck von § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist es, den Lebensmittelpunkt der Ehepartner steuerlich zu schonen und den Ehepartnern insoweit eine freie vermögensmäßige Zuordnung zu ermöglichen (BT-Drucks. 16/11107, S. 10). Die geschilderte Gestaltung mit dem Familienheim führt im wirtschaftlichen Ergebnis jedoch zum Übergang von nicht privilegiertem (Bar)Vermögen, bei dessen Transfer eine entstehende Schenkungsteuer indes aus den übergehenden Mitteln selbst geleistet werden könnte. Insoweit besteht im Ergebnis keine Rechtfertigung für die Steuerbefreiung.

     

    MERKE | Die allzu offensichtliche Schenkung mit sofortigem Rückerwerb dürfte daher mangels außersteuerlicher Gründe kein geeignetes Gestaltungsmittel sein. Bei der langfristigen Vermögensstrukturierung ergeben sich indes Gestaltungsmöglichkeiten. Der Zeitverlauf und damit einhergehende Vermögensänderungen können eine Neustrukturierung der familieninternen Vermögenszuordnung erklären.

     

    Ein weiterer Aspekt kommt hinzu: Da es keine Objektbeschränkungen gibt, können die Ehepartner ihr Familienheim wechseln. So können sie nacheinander verschiedene Objekte übertragen, sofern diese nur tatsächlich zuvor ihr Familienheim geworden waren (Tiedtke/Schmidt, NJW 09, 2632). Bei einem anstehenden Umzug kann es sich mithin anbieten, das Familienheim zunächst auf einen Ehepartner zu übertragen und von diesem veräußern zu lassen. Im wirtschaftlichen Ergebnis fließt steuerlich begünstigt Vermögen von dem einen an den anderen Ehepartner.

     

    Beachten Sie | Da die Gestaltung nur mit dem Familienwohnheim funktioniert, ist auch das ertragsteuerliche Risiko eines privaten Veräußerungsgeschäftes nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG begrenzt, sofern die Ehepartner die Eigennutzungsfrist von zwei Jahren berücksichtigen. Diese „Karenzzeit“ von zwei Jahren fungiert zugleich als „Schamfrist“ zur Widerlegung eines Gestaltungsmissbrauchs. Die Schenkung und die spätere Veräußerung erscheinen nicht als ein von Anfang an geplanter einheitlicher Vorgang.

    4. Kettenschenkung

    Die sog. Kettenschenkung macht sich die unterschiedlichen Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach §§ 15, 16 ErbStG zwischen Verwandten verschiedenen Grades zunutze, indem die Vermögensübertragung jeweils zwischen den Verwandten mit den günstigsten Steuerklassen bzw. Steuerfreibeträgen erfolgt (Schlünder/Geißler, FPR 06, 158).

     

    • Beispiel

    Ein Großvater möchte seiner Enkelin Vermögenswerte zuwenden. Bei einer direkten Zuwendung beträgt der Steuerfreibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 200.000 EUR. Wendet der Großvater hingegen zunächst seiner Tochter Vermögen zu und überträgt diese das Vermögen dann wiederum ihrer Tochter, also der Enkelin des Großvaters, kommt jeweils der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG von 400.000 EUR zum Tragen.

     

    Der „Umweg“ über die direkten Abkömmlinge kann sich also steuerlich lohnen. Allerdings ist der bloße Durchgangserwerb bei einer Person mit dem alleinigen Zweck der Steuerersparnis wiederum ein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO, sodass dieser Vorgang im steuerlichen Ergebnis wie eine direkte Zuwendung an den Letztempfänger behandelt wird (Vgl. BFH 10.3.05, II R 54/03, BStBl II 05, 412; Viskorf, FR 05, 854.). Denn der „Durchgangserwerber“ hat den zugewandten Vermögensgegenstand nicht tatsächlich zugewandt erhalten, sondern nur verbunden mit der Verpflichtung, diesen sogleich weiterzugeben.

     

    PRAXISHINWEIS | Um diese Folge zu vermeiden, muss jeder der Erwerber den zugewandten Vermögensgegenstand zur endgültigen freien Verfügung erhalten. Es muss ihm also freigestellt sein, die „Schenkungskette“ zu durchbrechen oder aufzuhalten. Dieses Risiko muss ein Schenkender in Kauf nehmen. Dann lassen sich aber bei jeweils rechtlich unabhängigen Zuwendungen die günstigen Steuerklassen und Steuerfreibeträge nutzen. Idealerweise drückt sich dieses wiederum nach außen durch getrennte Schenkungsurkunden und gewisse Zeitabstände aus, die besser in Jahren statt in Monaten bemessen sein sollten (Schlünder/Geißler, FPR 06, 158).

     

    5. Ertragsteuerfolgen von Scheidungsfolgenvereinbarungen

    Die oben genannten Gestaltungen können die Ehepartner auch noch im Rahmen der Ehescheidung als Scheidungsfolgenvereinbarung vornehmen. So können sie sich etwa darauf einigen, einen Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners durch Hingabe von Vermögensgegenständen zu erfüllen. Die tatsächliche Zugewinnausgleichsforderung unterliegt nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Schenkungsteuer (s.o.). Risiken drohen allerdings in ertragsteuerlicher Hinsicht, denn die Übertragung des jeweiligen Vermögensgegenstandes auf den anderen Ehegatten kann eine Veräußerung oder ggf. Entnahme sein (Münch, FPR 12, 302).

     

    • Beispiel

    Im Rahmen der Ehescheidung einigen sich die Ehegatten darauf, dass der Zugewinnausgleich durch Übertragung eines zum Betriebsvermögen eines der Ehegatten gehörenden Gegenstandes erfolgen soll. Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung scheidet der Gegenstand aus dem Betriebsvermögen aus - wegen der Bewertung zum Entnahmewert bewirkt dies zugleich die Aufdeckung stiller Reserven.

     

     

    Auch wenn die Zugewinnausgleichsforderung von Gesetzes wegen entsteht und insoweit unfreiwillig für den ausgleichspflichtigen Ehepartner ist, bedeutet die Erfüllung durch Hingabe bestimmter Vermögensgegenstände gleichwohl deren Veräußerung. Denn die Übertragung erfolgt an Erfüllungs statt für den gesetzlichen Zugewinnausgleich. Dies ist eine entgeltliche Verfügung, die Steuerfolgen nach §§ 13, 15, 18 und 23 EStG auslösen kann (abhängig davon, ob der Ehepartner Gegenstände des Betriebs- oder Privatvermögens überträgt; vgl. OFD München 26.6.01, S 2256 - 17 St 41, DStR 01, 1298).

     

    GESTALTUNGSHINWEIS | Die beteiligten Ehepartner, insbesondere der Ausgleichsverpflichtete, müssen daher sorgfältig die geeigneten Vermögensgegenstände identifizieren. Betriebsvermögen sollte entweder unangetastet bleiben oder als Betrieb den Verschonungen des Umwandlungssteuerrechts unterfallen. Zumindest sind die ertragsteuerlichen Konsequenzen abzuwägen; ggf. kann sich auch die Gelegenheit zur Nutzung bestehender Verlustvorträge ergeben.

     

    Beachten Sie | Aber auch bei Privatvermögen sind mitunter Haltefristen zu beachten, z.B. bei Grundstücken nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Den Veräußerungstatbestand nach § 23 EStG vermeiden die Ehepartner, indem sie entweder nur Objekte außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist zwecks Ausgleichserfüllung veräußern oder solche, die zumindest einer von ihnen bislang ausschließlich zu privaten Wohnzwecken genutzt hat (Sagmeister, DStR 11, 1589). Ist die Haltefrist noch nicht abgelaufen, könnten sie durch einen Aufschub des Zugewinnausgleichs die verbleibende Zeit bis zum Fristablauf überbrücken. Hier können mitunter Stundungen der Zugewinnausgleichsforderung mit Sicherungsrechten des ausgleichsberechtigten Ehepartners helfen (z.B. eine Vormerkung).

    6. Nochmals die drei Gestaltungsmittel auf einen Blick

    Die Güterstandsschaukel ist ein probates Mittel zum steuerfreien Vermögenstransfer. Wichtig ist, die Zugewinngemeinschaft tatsächlich zu beenden - und sei es auch nur für einen kurzen Moment. Darüber hinaus muss der vereinbarte Zugewinn realistisch erscheinen, wobei Schätzungen erlaubt sind. Auch muss nachweislich die tatsächliche Übertragung erfolgen.

     

    Die Steuerbegünstigung des Familienheims erlaubt es, mittels dessen Schenkung und anschließendem Rückerwerb nicht privilegiertes Vermögen zwischen den Ehepartnern zu transferieren. Das exzessive Ausnutzen dieses Weges dürfte zwar ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch sein. In längerfristiger Sicht sollten Ehepartner aber entsprechende Transfers im Auge behalten.

     

    Mittels Kettenschenkungen lassen sich die steuerlichen Freibeträge im Familienverbund optimal nutzen. Hier ist auf eine tatsächliche Freigebigkeit sämtlicher Verfügungen zu achten; die einzelnen Schenkungen sollten daher nicht unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.

     

    Zum Autor | Der Verfasser ist Professor für Wirtschafts- und Steuerrecht sowie Rechnungslegung an der Leibniz-Fachhochschule Hannover und zugleich Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Toppenstedt bei Hamburg.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 15 | ID 42391629