· Fachbeitrag · Steueroptimierte Vertragsgestaltung
Steuerfalle „Verträge zwischen nahen Angehörigen“: Chancen und Risiken gilt es genau abzuwägen
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Verträge zwischen nahen Angehörigen können im Einzelfall ein beträchtliches Steuersparpotenzial entfalten; sie unterliegen jedoch hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Anerkennung einer besonders kritischen Überprüfung durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung. Insbesondere an der Hürde des „Fremdvergleichs“ drohen viele Gestaltungen zu scheitern. Chancen und Risiken werden nachfolgend am Beispiel von Arbeits-, Darlehens- und Mietverträgen als den in der Praxis gängigsten Beispielen aufgezeigt. |
1. Die Ausgangslage
Während Vertragsgestaltungen zwischen Fremden von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Daher besteht hier in erhöhtem Maße die Vermutung, dass eine solche - im Interesseneinklang getroffene - vertragliche Vereinbarung nur aus Gründen der Steuerersparnis getroffen wurde. Die Rechtsprechung hat daher den sog. Fremdvergleich eingeführt, dem ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen standhalten muss, um auch steuerrechtlich anerkannt zu werden.
Grundsätzlich gilt für alle Verträge zwischen nahen Angehörigen, dass es einer ernsthaft getroffenen Vereinbarung bedarf, wie sie auch unter Fremden möglich gewesen wäre und die auch tatsächlich in der vereinbarten Form durchgeführt wird. Außerdem muss grundsätzlich ein bürgerlich-rechtlich wirksames Vertragsverhältnis vorliegen. Allerdings ist die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse steuerlich nicht ausnahmslos schädlich. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertrages ist jedoch ein Indiz, das gegen die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung spricht.
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