· Fachbeitrag · Stiftungsrecht
Stiftung als Gestaltungsinstrument weiter „auf dem Vormarsch“
von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Köln
| Stiftungen liegen im Trend. Nach Angabe des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen existieren derzeit 22.743 rechtsfähige Stiftungen und die Tendenz ist steigend. So hat sich deren Anzahl im Jahr 2019 allein um 576 erhöht. Die meisten Stiftungen dienen gemeinnützigen Zwecken; aber auch als Instrument der Vermögensnachfolge erfreut sich die Stiftung zunehmender Beliebtheit. Der folgende Beitrag gibt einen Kurzüberblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und zeigt, welche Optionen man bei der Satzungsgestaltung hat. |
1. Wie entsteht eine Stiftung?
Eine rechtsfähige Stiftung entsteht nach § 80 Abs. 1 BGB unter zwei Voraussetzungen. Es muss zum einen ein Stiftungsgeschäft vorliegen und zum anderen muss die Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben soll, anerkannt werden.
1.1 Stiftungsgeschäft
Das Stiftungsgeschäft ist die einseitige rechtsverbindliche Erklärung des Stifters, eine Stiftung zu errichten (Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, 4. Aufl. 2020, Rz. 112). Inhalt dieser Erklärung muss nach § 81 Abs. 1 S. 2 BGB sein, dass der Stifter ein ausreichend großes Vermögen der Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks widmet. Hinsichtlich der Form ist ‒ anders als vielfach angenommen ‒ keine notarielle Beurkundung erforderlich, die einfache Schriftform reicht in der Regel aus (§ 81 Abs. 1 S. 1 BGB). Anders kann dies sein, wenn der Stiftung Grundbesitz übertragen wird, da hier § 311b BGB zu beachten ist (OLG Köln 5.8.19, 2 Wx 220/19, 2 Wx 227-229/19).
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