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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH bekräftigt umsatzsteuerliche Organschaft auch bei nur mittelbarer wirtschaftlicher Eingliederung

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Die auf „drei Eingliederungs-Pfeilern“ gründende umsatzsteuerliche Organschaft steht angesichts mehrerer in der Rechtsprechung offener Fragen seit Längerem auf wackeligem Boden. Ist die für die Organschaft erforderliche finanzielle und organisatorische Eingliederung noch vergleichsweise einfach zu bestimmen, ist dies bei der wirtschaftlichen Eingliederung mitunter schwierig. Der BFH hat jüngst bekräftigt, dass eine wirtschaftliche Eingliederung nicht nur auf unmittelbaren Leistungsaustauschbeziehungen zum Organträger beruhen kann, sondern auch auf Verflechtung zwischen zwei Organgesellschaften (BFH 11.5.23, V R 28/20, Abruf-Nr. 237362 ). |

    1. Sachverhalt

    Die G-GmbH (Klägerin) war in den Streitjahren 2008 bis 2011 mit der Vermietung und Verwaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien befasst. Ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer war G, der daneben auch ein Einzelunternehmen im Immobilienbereich betrieb. Die G-GmbH war zudem Teil der ebenfalls von G beherrschten „V-Gruppe“, zu der mehrere Kapitalgesellschaften und eine KG als Obergesellschaft gehörten und die die gesamte Palette immobilienbezogener Dienstleistungen erbrachte (Neubau, Sanierung, Projektentwicklung, Vermittlung, Vermarktung, Vermietung, Verwaltung, Finanzierungsberatung etc.). Die G-GmbH verwaltete neben ca. 1.800 Fremdimmobilien auch zwölf im Eigentum des G stehende Vermietungsobjekte; eingangsseitig mietete die G-GmbH ihre Büro- und Verwaltungsräume von einer GbR an, an der wiederum G zu 95 % beteiligt war.

     

     

    Im Streitzeitraum gingen weder die G-GmbH noch das FA von deren Einbindung in eine USt-Organschaft aus, sodass gegenüber der G-GmbH USt-Festsetzungen ergingen.