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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    „Digitaler Binnenmarkt“: Wichtige Reformen bei grenzüberschreitenden B2C-Umsätzen ab 1.7.21

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Neben den bereits zum 1.1.20 vollzogenen Änderungen im B2B-Handel (vgl. GStB 19, 461 ) hatte die EU zum 1.1.21 auch für B2C-Leistungen eine MwSt-Reform im Binnenmarkt angestoßen ‒ diese „coronabedingt“ dann aber auf den 1.7.21 verschoben. Diese äußerst komplizierten Änderungen wurden mit dem „Digitalpaket II“ bereits im Rahmen des JStG 2020 umgesetzt, doch in der Praxis vielfach vernachlässigt. In einer Beitragsreihe gehen wir daher der Reform aus Praktikersicht auf den Grund. |

    1. Reformüberblick und -ziele

    Nach Untersuchungen der EU waren im Binnenmarkt ansässige Händler massiven Wettbewerbsverzerrungen durch Drittlandshändler ausgesetzt. Diese verbrachten ihre Waren per Falschdeklaration unterhalb der EUSt-Bagatellschwelle (22 EUR) vorbelastungsfrei in den Binnenmarkt und konnten diese dort zu konkurrenzlos günstigen Preisen verkaufen. Dass sie für die nicht abgeführte USt von den Steuerbehörden der EU-Staaten zur Kasse gebeten würden, stand nicht zu befürchten, da entsprechende Beitreibungsmaßnahmen im Drittland nicht umsetzbar waren. Vor diesem Hintergrund wurde mit der „Digitalpaket-Reform“ nicht nur die Bagatellschwelle bei der EUSt abgeschafft und die Verkaufsumsatzbesteuerung solcher Importe modifiziert. Künftig werden auch die Betreiber von Verkaufsportalen in die Steuerschuldnerschaft für solche Verkaufsumsätze eingebunden.

     

    Zudem hielt die EU ganz generell die bislang nur ein „Schattendasein“ fristende Versandhandelsregelung für reformbedürftig, wollte für solche grenzüberschreitenden B2C-Verkäufe und ergänzend auch für bestimmte grenzüberschreitende B2C-Dienstleistungen aber zugleich den Verwaltungsaufwand der USt-Deklaration grundlegend vereinfachen (aus „MO“ wird „O“).