· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Kehrtwende des BFH: Aufsichtsräte nun doch häufig unselbstständig tätig!
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Während BFH und BMF bei der Tätigkeit eines Aufsichtsrats bislang stets von einer „selbstständigen“ Tätigkeit i. S. v. § 2 UStG ausgegangen sind, hatte der EuGH diese Selbstständigkeit bei einem Aufsichtsratsmitglied einer niederländischen Stiftung jüngst verneint (EuGH 13.6.19, C-420/18). In einem wegen dieser EuGH-Vorlage bislang ruhenden Revisionsverfahren hat nun auch der BFH einem Aufsichtsrat die begehrte „Unselbstständigkeit“ zuerkannt und zugleich eine „Gesetzeslücke“ in § 14c UStG aufgezeigt (BFH 27.11.19, V R 23/19). |
1. Das Verfahren
Kläger K war im Streitjahr 2013 als leitender Angestellter der M-AG (M) von dieser in den Aufsichtsrat einer 100 %-Tochter-AG (T) entsandt worden. Nach der Satzung der T erhielt jeder Aufsichtsrat eine jährliche Festvergütung von 20.000 EUR zuzüglich Auslagenersatz und USt. Ausweislich des zwischen K und der M geschlossenen Anstellungsvertrags waren Vergütungen für die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten innerhalb des Konzerns zu melden und an die M abzuführen. Für seine Aufsichtsratstätigkeit im Jahr 2013 erhielt K von der T eine Gutschrift über 20.000 EUR zzgl. 3.800 EUR USt mit Datum vom 10.12.13. Dieser Gutschrift widersprach K erst mit Schreiben vom 16.12.14 und zahlte der T die USt im Jahr 2015 zurück.
Die USt von 3.800 EUR hatte K zwar in seiner USt-Erklärung angegeben, jedoch zugleich gegen die Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt, da er seine Aufsichtsratstätigkeit nicht als unternehmerische Betätigung i. S. v. § 2 UStG wertete ‒ allerdings zunächst ohne Erfolg. Erst im Revisionsverfahren gab der BFH dem Begehren des K statt. Er verneinte zudem für das Streitjahr 2013 eine Steuerschuldnerschaft des K nach § 14c Abs. 2 UStG ‒ trotz des unstreitig erfolgten USt-Ausweises in der Gutschrift, des erst im Jahr 2014 erfolgten Widerspruchs und der späten Rückzahlung des USt-Betrags.
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