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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Unentgeltliche Zuwendungen: Gestaltungspotenzial bei nachträglicher Entgeltvereinbarung nutzen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | In familiären Unternehmensverbünden oder Konzernen werden Eingangsleistungen mitunter von Unternehmen bezogen, obwohl die Leistung letztlich einer anderen Einheit des Verbundes ‒ ohne entsprechende Weiterbelastung ‒ zugutekommt. Wurden solche Vorgänge später vom FA aufgedeckt, war bislang streitig, ob die drohende Vorsteuerrückforderung durch nachträgliche Entgeltlichkeitsvereinbarungen abgewendet werden konnte. Dies hat der BFH nun verneint (22.11.18, V R 44/17, Abruf-Nr. 207486 ). Das Urteil eröffnet dennoch Gestaltungschancen und zeigt Wege auf, wie Steuerschäden vermieden werden können. |

    1. Sachverhalt

    Ehefrau EF war einzige Gesellschafterin der klagenden GmbH, ihr Ehemann EM fungierte als alleiniger Geschäftsführer. EM hatte als Einzelunternehmer mit Vertrag vom 18.4.11 von einem Reitverein Dachflächen für den Betrieb einer Fotovoltaikanlage angepachtet und sich dabei zu diversen Leistungen (Dacheindeckung, neue Trafostation etc.) verpflichtet. Einige der mit diesen Baumaßnahmen zusammenhängenden Eingangsleistungen wurden dabei „über die GmbH bezogen“, ohne dass der Aufwand an EM weiterberechnet wurde. Im Zuge einer Außenprüfung (4/2013) wertete das FA den Vorgang als vGA und forderte von der GmbH Umsatzsteuer für 2011 nach, da die weitergereichten Werklieferungen eine unentgeltliche Wertabgabe (ueWA/§ 3 Abs. 1b UStG) darstellten.

     

    Im Zuge einer weiteren USt-Sonderprüfung stellte das FA fest, dass die GmbH die Eingangsleistungen in 10/2013 gegenüber EM mit 110 TEUR zzgl. USt nachberechnet hatte (von EM erst in 11/2015 beglichen). Der Prüfer sah darin einen von der GmbH nun zusätzlich geschuldeten Steuerausweis i. S. v. § 14c UStG und setzte für 2013 entsprechend höhere USt fest. Die GmbH legte Einspruch ein. Die Begründung: Sie habe nur in zulässiger Weise das vormalige „Nullentgelt“ auf ein kostendeckendes Entgelt gem. § 17 Abs. 1 UStG angehoben.