· Fachbeitrag · Umstrukturierungen
„Steuerfalle“ Sonder-BV bei der Veräußerung und Einbringung von Mitunternehmeranteilen
von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln
| Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils erweist sich vorhandenes Sonder-BV oftmals als Steuerfalle. Wird es nicht erkannt, fällt es bei der Veräußerung in das ursprüngliche Betriebsvermögen zurück und die steuerlichen Vergünstigungen der §§ 16 und 34 EStG sind regelmäßig verloren. Auch bei Einbringungsvorgängen gelten harte Spielregeln. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung erfordert nämlich die Anwendung der §§ 20 und 24 UmwStG in solchen Fällen auch die Mit-Einbringung der wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonder-BV. In der Praxis ist somit höchste Vorsicht geboten. |
1. Bilanzierungskonkurrenz bei Sonder-BV
1.1 Vorrang des Sonder-BV
Sowohl bei der entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen als auch bei Umstrukturierungsvorgängen wie z. B. bei der Einbringung in Kapitalgesellschaften spielt die Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Sonder-BV eine große Rolle. Da die Nichtübertragung zu gravierenden steuerlichen Nachteilen führen kann, ist es stets erforderlich, etwaiges Sonder-BV vor Durchführung einer geplanten Veräußerung oder Umstrukturierung rechtzeitig zu erkennen.
Soweit nämlich ein Wirtschaftsgut des Sonder-BV bereits zum Betriebsvermögen des Überlassenden gehört, stellt sich die Frage, ob das Sonder-BV vorrangig oder nur subsidiär ist (Bilanzierungskonkurrenz).
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