· Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht
Bedeutung des Sonder-BV bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine GmbH & Co. KG
von StB Dipl.-Betriebsw. Dieter Stegemann, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf
| Der BFH hat jüngst entschieden, dass es bei der Einbringung eines ganzen Mitunternehmeranteils nach § 24 Abs. 1 UmwStG ausreicht, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonder-BV der Ausgangsgesellschaft in das Sonder-BV der Zielgesellschaft überführt werden. Eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen ist hierbei nicht erforderlich (BFH 17.4.19, IV R 12/16). |
1. Das wegweisende BFH-Urteil vom 17.4.19
1.1 Sachverhalt
J und U waren zu jeweils 50 % an der gewerblichen P-GbR beteiligt. Sie brachten im Dezember 2008 ihre GbR-Anteile in die neu gegründete P-GmbH & Co. KG zur Erbringung ihrer Pflichteinlagen ein. Das Vermögen der P-GbR sollte durch Anwachsung auf die KG übergehen. Zudem brachten J und U ihre Miteigentumsanteile an dem Betriebsgrundstück, das die P-GbR an die P-GmbH vermietete, in die P-GmbH & Co. KG ein. Sämtliche Anteile an der P-GmbH hielt im Zeitpunkt der Einbringung der U, nachdem J ihm im Januar 2008 48,8 % der Anteile unentgeltlich übertragen hatte. Die GmbH-Anteile stellten Sonder-BV des U bei der P-GbR dar. Im Streitfall bestand die Besonderheit, dass die P-GbR ihre bisherige gewerbliche Tätigkeit aufgrund Betriebsverpachtung auch nach der Beendigung der sog. unechten Betriebsaufspaltung fortführte. Die Grundsätze des Verpächterwahlrechts führten somit dazu, dass es trotz der Beendigung der personellen Verflechtung im Januar 2008 nicht zu einer steuerpflichtigen Betriebsaufgabe gekommen ist.
Der BFH sah die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UmwStG für die Einbringung der gesamten Mitunternehmeranteile von J und U an der P-GbR in die P-GmbH & Co. KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als erfüllt an. Die steuerliche Buchwertfortführung durch die KG sei möglich, denn die Anteile des U an der P-GmbH sind im Rahmen der Einbringung aus seinem Sonder-BV bei der P-GbR in sein Sonder-BV bei der P-KG überführt worden. Für Zwecke des § 24 UmwStG reiche dies aus. Der BFH schloss sich der h. M. an, dass bereits bestehendes Sonder-BV nicht notwendig Gesamthandsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft werden muss.
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