· Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht
Die Verschmelzung einer GmbH auf eine natürliche Person
von StB Dipl.-Betriebsw. Dieter Stegemann, PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Osnabrück
| Die Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Sie ermöglicht die Rückkehr aus der GmbH zum Einzelkaufmann oder zur Einzelpraxis eines Freiberuflers. Die Verschmelzung kann aber auch als Alternative zur aufwendigen Liquidation (§§ 60 ff. GmbH) gewählt werden. |
1. Umwandlungsrechtliche Aspekte
1.1 Verschmelzung auf den Alleingesellschafter
Die Verschmelzung der GmbH auf eine natürliche Person ist als Sonderfall des Umwandlungsrechts in den §§ 120 bis 122 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG geregelt. Sie ist nur dann möglich, wenn die natürliche Person Alleingesellschafter ist. Eine Verschmelzung auf eine natürliche Person ist nicht zulässig, wenn noch ein weiterer Gesellschafter an der GmbH beteiligt ist; eigene Anteile der Kapitalgesellschaft sind insoweit dem Gesellschafter zuzurechnen und damit unschädlich (§ 120 Abs. 2 UmwG). Etwaige weitere Gesellschafter müssen spätestens vor der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister ausgeschieden sein, z.B. durch Anteilsübertragung auf den verbleibenden Alleingesellschafter oder durch Einziehung.
Es ist nicht erforderlich, dass die GmbH ein kaufmännisches Unternehmen betreibt. Somit können beispielsweise auch GmbHs, die ihren operativen Geschäftsbetrieb bereits eingestellt oder erst gar nicht eröffnet haben, rein vermögensverwaltende GmbHs und Freiberufler-GmbHs nach §§ 120 ff. UmwG beendet werden. Der Alleingesellschafter braucht nicht bereits im Handelsregister eingetragen zu sein; er muss auch keine kaufmännische oder unternehmerische Tätigkeit ausüben. Die Verschmelzung auf den Alleingesellschafter ist auch zulässig, wenn die natürliche Person ihren Wohnsitz im Ausland hat (Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, UmwG, § 120 Tz. 21 f.).
1.2 Verschmelzungsvertrag
Es handelt sich umwandlungsrechtlich um einen Fall der Verschmelzung durch Aufnahme. Die Verschmelzung findet mit dem Vermögen des Alleingesellschafters statt. Die regulären Verschmelzungsvorschriften der §§ 2 ff. UmwG sind anzuwenden (§ 121 UmwG). Die Verschmelzung erfolgt auf Basis eines Verschmelzungsvertrags zwischen der GmbH und dem Alleingesellschafter. Sein Entwurf ist einen Monat vor Beschlussfassung dem Betriebsrat zuzuleiten, wenn ein solcher besteht. Andernfalls empfiehlt es sich, den Verschmelzungsvertrag sofort zu beurkunden, denn die erforderliche Zustimmung des Alleingesellschafters zu dem Vertrag ist sicher.
PRAXISHINWEIS | Eine Zustimmung des Ehegatten des Alleingesellschafters zum Verschmelzungsvertrag gemäß § 1365 BGB ist nach herrschender Auffassung nicht erforderlich, auch wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, § 121 UmwG, Rn. 2 m.w.N.; a.A. Zimmermann in Kallmeyer, UmwG, § 13 Tz. 33). |
Wichtig | Im Verschmelzungsvertrag sind auch die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer anzugeben. Die Verschmelzung ist beim Handelsregister der GmbH anzumelden. Dabei wird die Verschmelzungsbilanz der GmbH beigefügt, die auf einen Stichtag aufgestellt sein muss, der nicht mehr als acht Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung liegen darf.
1.3 Handelsregistereintragung
Mit der Eintragung im Handelsregister wird die Verschmelzung wirksam. Handelt es sich beim übernehmenden Alleingesellschafter um einen vollgewerblich tätigen Einzelunternehmer, ist die Eintragung im Handelsregister des Einzelkaufmanns maßgeblich. Der Einzelkaufmann kann die bisherige Firma der GmbH fortführen oder eine neue Firma begründen. Der Übergang der Vermögensgegenstände und Schulden erfolgt uno actu durch Gesamtrechtsnachfolge. Durch die Verschmelzung gehen die Geschäftsanteile am übertragenden Rechtsträger unter, ohne dass neue Anteile ausgegeben werden.
Die Verschmelzung ist auch möglich, wenn der aufnehmende Alleingesellschafter kein Kaufmann ist und er von der GmbH auch kein vollkaufmännisches Gewerbe übernimmt. In diesem Fall wird die Verschmelzung gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. § 20 UmwG bereits mit der Handelsregistereintragung bei der GmbH wirksam, die GmbH sowie die von ihr geführte Firma erlöschen.
Hinweis | Zu beachten ist, dass der aufnehmende Alleingesellschafter nach der Verschmelzung persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der übertragenden GmbH haftet.
2. Vorteile der Verschmelzung
2.1 Alternative zum Liquidationsverfahren
Die Verschmelzung der GmbH auf ihren Alleingesellschafter kann als Alternative zum aufwendigen Liquidationsverfahren gemäß §§ 60 ff. GmbH gewählt werden. Sie ermöglicht eine zügige und „lautlose“ Vollbeendigung einer GmbH. Das oftmals langwierige und wegen seiner negativen Publizität unerwünschte Liquidationsverfahren wird vermieden. Insbesondere ist keine Gläubigerzustimmung erforderlich. Auch die Übertragung von Grundbesitz im Zuge der Verschmelzung ist praktikabler, da keine Genehmigung erforderlich ist. Zu berücksichtigen sind aber die Kosten der Verschmelzung.
PRAXISHINWEIS | Wenn sich die GmbH in der Krise befindet, sind die Möglichkeiten der Verschmelzung insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Risiken und der insolvenzrechtlichen Aspekte eingehend zu prüfen (ausführlich Heckschen in Widmann/Mayer, UmwG, § 120 Tz. 8.3 ff.). |
2.2 Möglichkeit der Beendigung der handelsrechtlichen Bilanzierungspflicht
Mit der Eintragung der Verschmelzung entfällt die handelsrechtliche Bilanzierungspflicht der GmbH. Ob auf der Ebene des Alleingesellschafters eine neue Bilanzierungspflicht begründet wird, ist im Einzelfall zu prüfen. Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit (§ 242 Abs. 4 i.V.m. § 241a HGB). Im Fall der Neugründung gilt dies schon dann, wenn diese Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden (§ 242 Abs. 4 S. 2 HGB).
PRAXISHINWEIS | Ein weiterer Vorteil der Verschmelzung im Vergleich zur Liquidation liegt darin, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerneutrale Übertragung möglich ist. Wird die GmbH hingegen liquidiert, wird der Abwicklungsgewinn der GmbH ermittelt und besteuert. Bei der Liquidationsbesteuerung werden sowohl die während der Abwicklung originär entstehenden Gewinne als auch der Gewinn aus der Aufdeckung stiller Reserven erfasst (§ 11 KStG). |
Beachten Sie | Besteht eine Betriebsaufspaltung zwischen der GmbH und dem Alleingesellschafter (= Besitzeinzelunternehmen), kann diese durch die Verschmelzung ertragsteuerneutral beendet werden.
3. Ertragsteuerneutrale Verschmelzung bei Übergang ins Betriebsvermögen
3.1 Voraussetzungen der Ertragsteuerneutralität
Die Voraussetzungen der Ertragsteuerneutralität der Verschmelzung der GmbH auf ihren Alleingesellschafter (natürliche Person) sind in den §§ 3 bis 7 und 18 UmwStG geregelt. Diese Vorschriften sind allerdings nur anwendbar, wenn der Alleingesellschafter innerhalb der EU oder des EWR ansässig ist. Er darf nicht aufgrund eines DBA mit einem Drittstaat als außerhalb des EU-/EWR-Gebiets ansässig gelten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG).
Die steuerliche Buchwertfortführung ist gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 UmwStG auf Antrag möglich, wenn
- die übergehenden Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen der übernehmenden natürlichen Person werden und sichergestellt ist, dass sie später der Einkommensteuer unterliegen, und
- das Recht Deutschlands hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei dem übernehmenden Alleingesellschafter nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird.
Diese Voraussetzungen werden regelmäßig erfüllt sein, wenn die übertragende GmbH über originär gewerbliches Betriebsvermögen verfügt, aber auch dann, wenn die GmbH der Sache nach eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt. M.E. ist dies auch dann der Fall, wenn die Tätigkeit der GmbH beim Alleingesellschafter als gewerblicher Grundstückshandel zu werten ist. Der Alleingesellschafter erhält mit der Verschmelzung dieses Betriebsvermögen, das bei ihm Betriebsvermögen bleibt. Die weitere Voraussetzung, dass eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht (§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UmwStG), ist automatisch erfüllt.
3.2 Möglichkeit der gewerbesteuerlichen Entstrickung
§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG fordert nur die Sicherstellung der Besteuerung mit Einkommensteuer. Eine eigenständige Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven bei der Gewerbesteuer ist nicht Voraussetzung (BMF 11.11.11, IV C 2 - S 1978-b/08/10001, Rn. 03.17). Die Voraussetzungen für die Buchwertfortführung sind somit auch erfüllt, wenn z.B. eine Freiberufler-GmbH auf den Alleingesellschafter verschmolzen wird und die freiberufliche Einzelpraxis nachfolgend nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.
Zu beachten ist allerdings die fünfjährige Sperrfrist des § 18 Abs. 3 UmwStG. Wird der Betrieb der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag der Verschmelzung aufgegeben oder veräußert, unterliegt der Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer, auch soweit er auf das Betriebsvermögen entfällt, das ggf. bereits vor der Umwandlung im Betrieb der übernehmenden natürlichen Person vorhanden war. Die Gewerbesteuer auf den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ist laut Verwaltung selbst dann festzusetzen, wenn die übernehmende natürliche Person, z.B. als Freiberufler, nicht gewerbesteuerpflichtig ist (BMF 11.11.11, Tz. 18.11). Sie gilt auch dann, wenn die Anteile an der GmbH zuvor im steuerlichen Privatvermögen gehalten wurden und deshalb nicht gewerbesteuerverstrickt waren (BFH 11.12.01, VIII R 23/01, BStBl II 04, 474). Zudem greift für den auf dem Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn beruhenden Teil des Gewerbesteuermessbetrags die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG nicht (§ 18 Abs. 3 S. 3 UmwStG).
Hinweis 1 | Es wird der Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn besteuert, nicht hingegen rückwirkend der Übernahmegewinn. Dies kann von Vorteil sein, wenn sich die wirtschaftliche Situation des verschmolzenen Betriebs in dem Zeitraum vom steuerlichen Übertragungsstichtag bis zur Veräußerung bzw. Liquidation verschlechtert hat.
Hinweis 2 | Bei der unentgeltlichen Übertragung des Betriebs nach § 6 Abs. 3 EStG liegt keine schädliche Aufgabe im Sinne des § 18 Abs. 3 UmwStG vor. Der Rechtsnachfolger tritt in diesem Fall allerdings in die laufende 5-Jahresfrist ein (BMF 11.11.11, Rn. 18.08).
3.3 Steuerliche Schlussbilanz
Die GmbH muss auf den steuerlichen Übertragungsstichtag eine steuerliche Schlussbilanz aufstellen und beim FA abgeben. Liegen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG vor, kann die GmbH in der Schlussbilanz die Buchwerte fortführen. Für den Ansatz der Buchwerte sind die Wertansätze in der Handelsbilanz nicht maßgeblich. Der erforderliche Antrag auf steuerliche Buchwertfortführung nach § 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der GmbH zuständigen Finanzamt zu stellen. In der Praxis erfolgt dies regelmäßig durch die natürliche Person als Gesamtrechtsnachfolger der GmbH.
PRAXISHINWEIS | Soweit die GmbH über körperschaftsteuerliche und/oder gewerbesteuerliche Verlustvorträge verfügt, ist zu prüfen, ob der Ansatz eines Zwischenwerts in der steuerlichen Schlussbilanz vorteilhaft ist. Verbleibende steuerliche Verlustvorträge gehen im Zuge der Verschmelzung ungenutzt unter. |
Der Alleingesellschafter führt die in der steuerlichen Schlussbilanz der GmbH angesetzten Buchwerte fort (§ 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG). Ggf. bietet es sich an, dass der Einzelunternehmer später, soweit er nicht mehr zur handelsrechtlichen Bilanzierung verpflichtet ist, von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Überschussrechnung wechselt.
3.4 Fiktive Kapitaleinkünfte und Übernahmeergebnis
Aufgrund der Verschmelzung hat der Alleingesellschafter auch die offenen Rücklagen der GmbH gemäß § 7 UmwStG zu versteuern. In Höhe des in der Schlussbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos i.S. des § 27 KStG, das sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 KStG ergibt, erzielt der Alleingesellschafter Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 7 S. 1 UmwStG). Die Bezüge im Sinne des § 7 UmwStG unterliegen gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug. Die KESt entsteht im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Wirksamwerdens der Verschmelzung und ist von der natürlichen Person als übernehmendem Rechtsträger anzumelden und abzuführen (BMF 11.11.11, Tz. 07.08).
Zudem greift die Ermittlung des Übernahmeergebnisses gemäß § 4 Abs. 4 bis 7 UmwStG. Das Übernahmeergebnis ist gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 UmwStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter beim Alleingesellschafter anzusetzen sind, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang und der Anschaffungskosten für die Anteile an der GmbH, die zum steuerlichen Übertragungsstichtag der Verschmelzung als eingelegt gelten (§ 5 Abs. 2 UmwStG). Ein Übernahmegewinn vermindert sich bzw. ein Übernahmeverlust erhöht sich um die Kapitalerträge i.S. des § 7 UmwStG (§ 4 Abs. 5 S. 2 UmwStG). Ein Übernahmeverlust ist bei der Einkommensteuer des Alleingesellschafters zu 60 % zu berücksichtigen, höchstens jedoch in Höhe von 60 % der Bezüge im Sinne des § 7 UmwStG; ein danach verbleibender Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz (§ 4 Abs. 6 S. 4 UmwStG).
PRAXISHINWEIS | Soweit der Alleingesellschafter die Anteile an der GmbH innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben hat, bleibt ein Übernahmeverlust steuerlich ganz außer Ansatz (§ 4 Abs. 6 S. 6 UmwStG). In diesen Fällen muss geprüft werden, ob die Verschmelzung trotz der Vernichtung von steuerlichen Anschaffungskosten durchgeführt werden soll. |
Auf einen Übernahmegewinn findet das Teileinkünfteverfahren Anwendung (§ 4 Abs. 7 S. 2 UmwStG), sodass beim Gesellschafter 60 % des Übernahmegewinns der Einkommensteuer unterliegen.
PRAXISHINWEIS | Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der GmbH und ihrem Alleingesellschafter kommen durch die Verschmelzung zur Erledigung (sog. Konfusion). Dies ist regelmäßig steuerneutral. Soweit sich ausnahmsweise ein Konfusionsgewinn ergibt, kann gemäß § 6 Abs. 1 UmwStG eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden drei Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Drittel aufzulösen ist. |
3.5 Gewerbesteuerliche Auswirkungen
Bei der Gewerbesteuer des Einzelunternehmers sind weder ein Übernahmegewinn noch ein Übernahmeverlust und auch keine Kapitalerträge i.S. des § 7 UmwStG zu erfassen (§ 18 Abs. 2 UmwStG). Auch hier ist jedoch die fünfjährige Sperrfrist des § 18 Abs. 3 UmwStG für die Zukunft zu beachten, d.h. ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn innerhalb dieses Zeitraums ist gewerbesteuerpflichtig ohne Möglichkeit der pauschalen Gewerbesteueranrechnung.
4. Ertragsteuerwirksame Verschmelzung bei Übergang in das Privatvermögen
4.1 Keine Buchwertfortführung bei Übergang in das Privatvermögen
§ 3 UmwStG setzt nicht voraus, dass das übergehende Vermögen Betriebsvermögen der übernehmenden natürlichen Person wird. Liegt die Betriebsvermögensvoraussetzung nicht vor, ist das übergehende Vermögen auf der Ebene der GmbH allerdings zwingend mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 3 Abs. 1 S. 1 UmwStG). Geht das Vermögen der GmbH durch Verschmelzung in das steuerliche Privatvermögen über, kommt es somit auf Ebene der GmbH noch zu einer steuerpflichtigen Aufdeckung aller stillen Reserven.
4.2 Anwendung von § 8 UmwStG
Wird das Vermögen der GmbH im Zuge der Verschmelzung zu Privatvermögen des übernehmenden Alleingesellschafters, ist § 8 UmwStG einschlägig. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 UmwStG gelten die §§ 4, 5 und 7 UmwStG entsprechend. Die übernehmende natürliche Person erzielt somit Bezüge i.S. des § 7 UmwStG, die durch den Ansatz der gemeinen Werte in der steuerlichen Schlussbilanz der GmbH höher ausfallen. Auch hier ist Kapitalertragsteuer abzuführen. Daneben erzielt der Alleingesellschafter auch Einkünfte gemäß § 17 EStG aus der zuvor im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung. Der Gewinn bzw. Verlust gemäß § 17 EStG ergibt sich dabei aus der Summe der gemeinen Werte laut steuerlicher Schlussbilanz der GmbH abzüglich der Kosten der Verschmelzung und der Anschaffungskosten für die Anteile sowie abzüglich der Einkünfte nach § 7 UmwStG.
Beachten Sie | In der Regel ergibt sich dabei ein Veräußerungsverlust gemäß § 17 EStG. Dieser Veräußerungs- bzw. Übernahmeverlust kann gemäß § 4 Abs. 6 S. 4 UmwStG nur zu 60 %, maximal bis zur Höhe der Bezüge i.S. des § 7 UmwStG berücksichtigt werden. Soweit der Alleingesellschafter die Anteile an der GmbH innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben hat oder auch ausnahmsweise in den Sonderfällen des § 17 Abs. 6 S. 2 EStG, bleibt ein Übernahmeverlust steuerlich ganz außer Ansatz (§ 4 Abs. 6 S. 6 UmwStG).
Hinweis | Stellen die GmbH-Anteile sog. einbringungsgeborene Anteile dar, dürfte eine Besteuerung nach § 21 Abs. 1 UmwStG a.F. i.V.m. § 16 EStG greifen (ausführlich Trossen in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 8 Rn. 35).
§ 8 Abs. 1 S. 1 UmwStG bestimmt die weitere Behandlung des übernommenen Vermögens beim (früheren) Alleingesellschafter. Die natürliche Person muss in den Fällen des § 8 UmwStG keine Übernahmebilanz erstellen. Die Wirtschaftsgüter sind vielmehr im Rahmen der Einkünfteermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung im Anlageverzeichnis mit dem gemeinen Wert entsprechend den Wertansätzen in der steuerlichen Schlussbilanz der GmbH aufzunehmen. Die künftige AfA ist von diesen gemeinen Werten vorzunehmen (§ 8 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 UmwStG). Bei Gebäuden bestimmt sich die AfA dann auf Basis dieser neuen Bemessungsgrundlage regelmäßig nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG mit 2 % p.a. Soweit bewegliche Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen übergehen, ist die Restnutzungsdauer nach den Verhältnissen am steuerlichen Übertragungsstichtag neu zu schätzen.
Hinweis | Soweit nach der steuerpflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven noch steuerliche Verlustvorträge bei der GmbH verbleiben, gehen diese ungenutzt unter, da ein Übergang auf den Alleingesellschafter ausgeschlossen ist (§ 8 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG).
4.3 Weitere steuerliche Auswirkungen
Bei der Verschmelzung in das Privatvermögen des Alleingesellschafters stellt ein nachfolgender Verkauf des übernommenen Vermögens keinen Anwendungsfall des § 18 Abs. 3 UmwStG dar, d.h., der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer (BMF-Schreiben vom 11.11.2011, Tz. 18.05).
Beachten Sie | Da das übertragene Vermögen zum steuerlichen Übertragungsstichtag der Verschmelzung durch die natürliche Person als angeschafft gilt, beginnt eine neue Frist für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG. Dies ist insbesondere für Grundstücke relevant, die durch die Verschmelzung übertragen und nachfolgend innerhalb von zehn Jahren veräußert werden.
5. Zusammenfassung
Die ertragsteuerlichen Folgen der Verschmelzung auf den Alleingesellschafter sind unterschiedlich. Wird das Vermögen der übertragenden GmbH bei der natürlichen Person Betriebsvermögen, kann auf Antrag eine steuerneutrale Buchwertfortführung erfolgen. Bei der Rückkehr aus einer Freiberufler-GmbH (z.B. Steuerberatungs-GmbH) gilt dies auch dann, wenn mit der Verschmelzung die Gewerbesteuerpflicht beendet wird (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG). Zu einer steuerlichen Entstrickung und Versteuerung der stillen Reserven kommt es hingegen, wenn das Vermögen der übertragenden GmbH bei der natürlichen Person zu steuerlichem Privatvermögen wird.
Weiterführende Hinweise
- Sagasser/Bula/Brünger, 4. Aufl. 2011, S. 320 ff. (Musterverträge) und S. 562 ff.
- Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2013
- Frotscher/Maas, UmwStG, § 8 UmwStG, Stand Sept. 2012