· Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht
Verstoß gegen steuerliche Sperrfristen als gefährliche Steuerfalle ‒ Teil 3
von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln
| In den beiden letzten Ausgaben wurden ausgewählte Beispiele diskutiert, wie aktuelle Umwandlungsvorgänge zu Verstößen gegen laufende Sperrfristen führen können, die aus der Anwendung ertragsteuerlicher Vorschriften wie z. B. § 6 Abs. 3 und 5 EStG oder § 23 Abs. 1 EStG resultieren. Der vorliegende Beitrag setzt dies mit der Erörterung möglicher Sperrfristverstöße fort, die aus anderen Vorschriften resultieren. Neben realen Einbringungsvorgängen wird dabei auch der fiktive Formwechsel gem. § 1a Abs. 2 KStG im Rahmen der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG berücksichtigt (vgl. Brühl/Weiss, DStR 21, 889 u. 945; Müller, NWB 21, 2190). |
1. Einbringung in eine Personengesellschaft
Gewisse Irritationen löst in der Praxis regelmäßig die Regelung in § 24 Abs. 5 UmwStG aus, die eine Sperrfrist von sieben Jahren vorsieht, soweit im Rahmen einer Einbringung nach § 24 UmwStG Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft übertragen worden sind. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die gem. § 24 Abs. 5 UmwStG normierte entsprechende Anwendung der §§ 22 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 nach Rdnr. 24.18 UmwSt-Erlass nur unter den folgenden kumulativen Voraussetzungen greift:
- Die Einbringung nach § 24 UmwStG muss durch einen nicht von § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Einbringenden ‒ also z. B. durch eine natürliche Person ‒ erfolgt sein.
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