· Fachbeitrag · Vermögensübergabe
Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung: So gefährden Sie nicht den Sonderausgabenabzug!
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen aus Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist seit dem 1.1.08 bekanntlich massiv eingeschränkt worden. Bis heute beschäftigen Einzelfragen in diesem sensiblen Bereich aber immer wieder die Gerichte. Nachfolgend geben wir einen kompakten Überblick über aktuelle Urteile, die zu „Altfällen“ wie zum neuen Recht ergangen sind. Diese Grundsätze sollte man kennen, um sowohl bei der Übertragung als auch bei vertraglichen oder tatsächlichen Änderungen den Sonderausgabenabzug nicht zu gefährden. |
1. Alte und „neue“ Rechtslage
Der Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (bis 2014 gleichlautend § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) ist bei Vermögensübertragungen, die aufgrund eines nach dem 31.12.07 abgeschlossenen Vertrags erfolgen, auf Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile sowie bestimmte GmbH-Beteiligungen beschränkt. Bei „Altfällen“ war hingegen auch die Übertragung von ertragbringendem Privatvermögen steuerbegünstigt möglich. Das betraf insbesondere bebaute Grundstücke.
PRAXISHINWEIS | Bei derartigen „Altverträgen“ endet der Sonderausgabenabzug unabhängig von der Art des übertragenen Vermögens jedoch nicht ab dem 1.1.08. Vielmehr gilt weiterhin § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem 1.1.08 geltenden Fassung. D. h. in diesen Fällen können auch bei der Übertragung von Privatvermögen Sonderausgaben nach dem 31.12.07 ohne zeitliche Beschränkung weiter abgezogen werden (BMF 11.3.10, BStBl I 10, 227, Rz. 81). Ab dem VZ 2008 ist daher ein Sonderausgabenabzug sowohl nach neuem wie nach altem Recht möglich. |
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