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  • · Fachbeitrag · Verrechnung von Finanzmitteln und Schulden

    Frohe Botschaft: Finanzverwaltung gibt restriktive Haltung auf und entschärft den „90 %-Test“

    von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Nach Auffassung des BFH im Urteil vom 13.9.23 (II R 49/21, Abruf-Nr. 238725 ) ist der 90 %-Test in § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG dahin gehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 EStG dient, die Finanzmittel um die betrieblich veranlassten Schulden zu kürzen sind. Mit Spannung war die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil erwartet worden. Nun liegen die Fakten auf dem Tisch. |

    1. BFH-Urteil vom 13.9.23 und Reaktion der Finanzverwaltung

    In den gleichlautenden Ländererlassen vom 19.6.24 (S 3812b) hat sich die Finanzverwaltung für die Anwendung des BFH-Urteils nicht nur auf Handelsunternehmen ausgesprochen, sondern auf alle Unternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Bereich dient. Dabei beschränkt sich die Finanzverwaltung auf die Verrechnung der Finanzmittel mit Schulden und lässt den Sockelbetrag außer Ansatz. Dem BFH-Urteil vom 13.9.23 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

     

    • Sachverhalt

    Der Vater schenkte seiner Tochter im Jahr 2017 alle Anteile an einer GmbH, die ein Unternehmen für den Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten betrieb und auch forschend tätig war. Das Feststellungsfinanzamt stellte den Wert der Anteile auf 555.975 EUR fest, die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel auf 2.517.649 EUR, die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens auf 0 EUR und die Summe der gemeinen Werte der Schulden auf 3.138.504 EUR. Die Gegenüberstellung der Finanzmittel von 2.517.649 EUR zum Wert der GmbH-Anteile von 555.975 EUR führte zu einem deutlichen Übersteigen der 90 %-Marke und somit zur Versagung der Begünstigungsfähigkeit der geschenkten GmbH-Anteile.