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  • · Fachbeitrag · Viertes Quartal 2014

    FG-Rechtsprechung kompakt: Die „Top 10“ für die Gestaltungsberatung

    von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    | Auch im vierten Quartal 2014 haben die Finanzgerichte wieder eine Vielzahl von Urteilen gefällt, deren Kenntnis für die optimale Gestaltungsberatung unverzichtbar ist. Die „Highlights“ haben wir für Sie zusammengestellt und kurz kommentiert. |

    1.Keine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern

    Eine Absetzung für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung i.S. von § 7 Abs. 1 S. 7 EStG kommt bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern - hier: Grund und Boden - auch dann nicht in Betracht, wenn eine Vermietung nur noch zu einem deutlich geminderten Mietzins möglich ist (FG Niedersachsen 23.9.14, 8 K 302/13, Rev. BFH: IX R 33/14).

     

    Voraussetzung für eine AfaA ist nämlich, dass durch ein aus dem Rahmen des üblichen fallendes Ereignis ein außergewöhnlicher „Abnutzungseffekt“ herbeigeführt wird, der über die normale Abnutzung hinausgeht. Die AfaA stellt sich folglich als ein Sonderfall des durch die Nutzung verursachten Wertverzehrs dar. Vielfach soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die technische Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes über den Zeitraum hinausgeht, innerhalb dessen es noch wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann (z.B. eine von der technischen Entwicklung überholte Produktionsmaschine; weitere Beispiele bei Plückebaum, DB 62, 1385, 1417). Eine allgemeine marktbedingte Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines Gebäudes in Gestalt deutlich geminderter Mieterlöse rechtfertigt deshalb grundsätzlich keine AfaA (vgl. BFH 8.4.14, IX R 7/13, BFH/NV 14, 1202). Vor diesem Hintergrund ist bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine AfaA nicht zulässig.